Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Vorschriften der §§ 4 und 5 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende An- 
wendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 5. April 1911. 
Wilhelm Ernst, 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[38] I. Die Wahlordnung für die Handwerkskammer und für den Gesellenausschuß 
der Handwerkskammer vom 31. März 1900 (Regierungsblatt S. 315) wird 
folgendermaßen abgeändert: 
8§ 9 Abs. 1 und 2 wird durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
Der Kommissar bestimmt den Tag der Wahl. 
Die bei der Wahl zu verwendenden Stimmzettel sind mit dem Stempel der In- 
nungen, Gewerbevereine und sonstigen von dem Großherzoglichen Staatsministerium 
als wahlberechtigt anerkannten Vereinigungen (§ 1 Ziff. 2 der Wahlordnung) und 
mit den Vordrucken „Mitglied“ und „Ersatzmann“ zu versehen. 
Weimar, den 6. April 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Nothe. 
[39] II. Dem zum Kaiserlich Russischen Konsul in Leipzig ernannten Kollegienmrat 
von Meck ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Weimar, den 1. April 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Paulssen.
	        
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