Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

78 (Zusammenlegungsgesetz.) 
teiligten einschließlich derer, die Einspruch erhoben haben, mit diesem Tage die ihnen 
überwiesenen Abfindungsstücke vorläufig zur Bewirtschaftung zu übernehmen haben. 
(2) Eine solche Anordnung ist nur dann zu treffen, wenn aus einer weiteren 
Hinausschiebung der Planüberweisung für die Mehrzahl der Beteiligten ein erheblicher 
Nachteil zu befürchten und wenn anzunehmen ist, daß dieser Nachteil den Schaden 
übersteigt, der den widersprechenden Beteiligten zu ersetzen sein würde, wenn sie 
mit ihren Einsprüchen gegen den Zusammenlegungsplan obsiegen. 
8 116. 
(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß der Spezialkommission, durch den die 
vorläufige Ubernahme der neuen Planstücke angeordnet oder ein dahin gehender 
Antrag Beteiligter abgelehnt wird, hat aufschiebende Wirkung. 
(2) Die Spezialkommission hat den Tag, an dem die vorläufige Planüber— 
weisung in Kraft tritt, dem Amtsgericht und dem Vermessungsamt mitzuteilen. 
8 116. 
(1) Durch die Anordnung der vorläufigen Planübernahme wird die Befugnis 
der Zusammenlegungsbehörden, den Zusammenlegungsplan bis zur Erledigung 
aller gegen ihn erhobenen Einsprüche so zu ändern, als ob eine vorläufige Über- 
nahme der Planstücke nicht stattgefunden hätte, nicht berührt. 
(2) Die Geltendmachung von Aunsprüchen auf Ersatz des aus einer nachträg- 
lichen Anderung der Planabfindung erwachsenen Schadens gegenüber der Gesamtheit 
der Beteiligten (§ 169 Abs. 2 unter b) bleibt den Geschädigten vorbehalten. 
8 117. 
Wer ein ihm vorläufig überwiesenes Planstück übernimmt, erlangt an dem- 
selben die Rechte des Eigenbesitzers im Sinne des § 872 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
14. Ausfertigung, Bestätigung und Ausführung des Rezesses. 
§ 118. 
(1) In dem Rezeß werden alle Eigentums= und sonstigen Rechtsverhältnisse, 
auch alle tatsächlichen Verhältnisse beurkundet, wie sie sich durch das Zusammen- 
legungsverfahren und die im Zusammenhang damit ausgeführten Ablösungen 
gestaltet haben. Soweit die Gebundenheit ländlicher Grundstücke bestehen bleibt 
(§ 100) ist das besonders zu vermerken.
	        
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