Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 81 
für die Deutlichkeit und Übersichtlichkeit in dem Zusammenlegungsplane beurkundet 
werden können. 
(2) Ein bestätigter Zusammenlegungsplan gilt in jeder Beziehung als be- 
stätigter Rezeß. 
8 124. 
Nach der Urschrift des bestätigten Rezesses werden drei Ausfertigungen an- 
gefertigt. Die Urschrift erhält das Staatsministerium, je eine Ausfertigung das 
Vermessungsamt, das Amtsgericht als Grundbuchamt oder Unterpfandsbehörde und 
der Gemeindevorstand. Den Rezessen werden Karten über die Zusammenlegung 
beigegeben. Das Staatsministerium erhält die Originalkarte und eine Verviel— 
fältigung; weitere Vervielfältigungen sind dem Vermessungsamt, dem Amtsgericht 
und dem Gemeindevorstand mitzuteilen. 
8 126. 
(1) Die Spezialkommission hat von Amts wegen alle für die Aus= und 
Durchführung des bestätigten Rezesses nötigen Anordnungen zu treffen, soweit die 
Ausführung nicht bereits in Gemäßheit der Bestimmungen des Zusammenlegungs- 
plans stattgefunden hat (vergl. § 104 Abs. 2). 
(2) Anträge, welche die Ausführung des Rezesses oder dessen Ergänzung in 
bezug auf versehentlich nicht aufgenommene Bestimmungen oder die Kostentragung 
betreffen, önnen noch im Laufe des auf die Rezeßbestätigung folgenden Jahres bei 
der Generalkommission angebracht werden. 
(3) Schreibfehler, Rechenfehler, Messungsfehler und sonstige offenbare Irrtümer, 
die in dem bestätigten Rezeß vorgefunden werden, hat die Generalkommission von 
Amts wegen zu berichtigen. 
8 126. 
(1) Der bestätigte Rezeß gewährt den darin als Eigentümer ausgewiesener 
Grundstücke (Pläne) verzeichneten Personen die gleiche Sicherheit gegen Rechte und 
Ansprüche Dritter, wie die gerichtliche Ubereignung und Zuschreibung im Grund- 
stückskataster (Gesetz vom 20. April 1833, das Verfahren bei Ubertragung des 
Eigentums an Immobilien betreffend — Regierungsblatt S. 241 —, § 1, Gesetz 
vom 6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken — Regierungs- 
blatt S. 2599 — § 133).
	        
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