84 (Zusammenlegungsgesetz.)
8 132.
Von der Rezeßbestätigung an kann die Zwangsversteigerung nur hinsichtlich
der neuen aus der Zusammenlegung hervorgegangenen, durch den Rezeß nach-
gewiesenen Grundstücke beantragt werden. Bilden nur ideelle Teile neuer Pläne
die Abfindung für belastete alte Grundstücke, so kann vorbehaltlich einer Einigung
der Beteiligten, nur die Zwangsversteigerung dieser ideellen Teile beantragt werden,
sofern nicht eine Aussonderung gemäß § 128 stattfindet. ·
16. Durchführung der Ablösungen.
133.
(1) In den gemäß § 7 in Verbindung mit einer Grundstückszusammen-
legung zur Durchführung kommenden Ablösungssachen finden neben diesem Gesetz
die Bestimmungen der §§ 1 bis 15, 19, 20, 23 bis 142 des Gesetzes über die
Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 (Regierungs-
blatt S. 95) mit den nachstehenden ergänzenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Die in den §§ 6 und 161 des Ablösungsgesetzes in Verbindung mit § 3
des Gesetzes vom 12. Dezember 1901 (Regierungsblatt S. 271) dem an Stelle
der Generalkommission Beauftragten beigelegte Zuständigkeit zur Bestätigung von
Ablösungsverträgen, die zwischen den Beteiligten ohne behördliche Vermittlung ab-
geschlossen worden sind, geht auf die in § 8 Abs. 1 unter b bezeichnete General-
kommission über. Ebenso treten überall da, wo außerdem in den anwendbaren
Bestimmungen des Ablösungsgesetzes die Spezialkommission und die General-
kommission genannt sind, an deren Stelle die in § 8 bezeichneten Behörden.
8 134.
An Stelle der Rechtsmittel, welche die anwendbaren Vorschriften des Gesetzes
über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 vor-
sehen, treten die in diesem Gesetz festgesetzten Rechtsmittel.
§ 135.
(1) Wo in den anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die Ablösung
grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 auf Bestimmungen
desselben Gesetzes Bezug genommen ist, die nicht anwendbar sind, treten an deren
Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.