Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

84 (Zusammenlegungsgesetz.) 
8 132. 
Von der Rezeßbestätigung an kann die Zwangsversteigerung nur hinsichtlich 
der neuen aus der Zusammenlegung hervorgegangenen, durch den Rezeß nach- 
gewiesenen Grundstücke beantragt werden. Bilden nur ideelle Teile neuer Pläne 
die Abfindung für belastete alte Grundstücke, so kann vorbehaltlich einer Einigung 
der Beteiligten, nur die Zwangsversteigerung dieser ideellen Teile beantragt werden, 
sofern nicht eine Aussonderung gemäß § 128 stattfindet. · 
16. Durchführung der Ablösungen. 
133. 
(1) In den gemäß § 7 in Verbindung mit einer Grundstückszusammen- 
legung zur Durchführung kommenden Ablösungssachen finden neben diesem Gesetz 
die Bestimmungen der §§ 1 bis 15, 19, 20, 23 bis 142 des Gesetzes über die 
Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 (Regierungs- 
blatt S. 95) mit den nachstehenden ergänzenden Bestimmungen Anwendung. 
(2) Die in den §§ 6 und 161 des Ablösungsgesetzes in Verbindung mit § 3 
des Gesetzes vom 12. Dezember 1901 (Regierungsblatt S. 271) dem an Stelle 
der Generalkommission Beauftragten beigelegte Zuständigkeit zur Bestätigung von 
Ablösungsverträgen, die zwischen den Beteiligten ohne behördliche Vermittlung ab- 
geschlossen worden sind, geht auf die in § 8 Abs. 1 unter b bezeichnete General- 
kommission über. Ebenso treten überall da, wo außerdem in den anwendbaren 
Bestimmungen des Ablösungsgesetzes die Spezialkommission und die General- 
kommission genannt sind, an deren Stelle die in § 8 bezeichneten Behörden. 
8 134. 
An Stelle der Rechtsmittel, welche die anwendbaren Vorschriften des Gesetzes 
über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 vor- 
sehen, treten die in diesem Gesetz festgesetzten Rechtsmittel. 
§ 135. 
(1) Wo in den anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die Ablösung 
grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 auf Bestimmungen 
desselben Gesetzes Bezug genommen ist, die nicht anwendbar sind, treten an deren 
Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
	        
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