86 (Zusammenlegungsgesetz.)
(2) In solchen Fällen hat die Spezialkommission in einem Termin zu
Protvokoll festzustellen:
a) welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs= und Verteidigungsmittel
geltend gemacht werden,
b) welche Ansprüche und welche Angriffs= oder Verteidigungsmittel streitig
oder unstreitig sind,
c) in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der bestrittenen Angriffs-
und Verteidigungsmittel das Sachverhältnis nebst den von den Parteien
bezeichneten Beweismitteln, den geltend gemachten Beweiseinreden, den
abgegebenen Erklärungen über Beweismittel und Beweiseinreden und
den gestellten Anträgen,
d) den Wert des Streitgegenstandes.
138.
(1) Erscheint eine Partei in dem zur Feststellung anberaumten Termine
(§ 137 Abs. 2) nicht, so hat die Spezialkommission das Vorbringen der erschienenen
Partei nach den Vorschriften des § 137 Abs. 2 zu Protokoll festzustellen und
einen neuen Termin anzuberaumen. Der nicht erschienenen Partei ist mit der
Ladung zu dem neuen Termin Abschrift des Protokolls zuzustellen.
(2) Erscheint die Partei auch in dem neuen Termin nicht, so gelten die in
dem zugestellten Protokoll enthaltenen tatsächlichen Behauptungen des Gegners als
zugestanden. Dieser Rechtsnachteil ist in der Ladung anzudrohen.
(3) Erscheinen beide Parteien in dem zur Feststellung anberaumten Termine
nicht, so kann die Spezialkommission über die streitigen Punkte, gegebenenfalls nach
Vornahme etwaiger von Amts wegen anzustellender Erörterungen durch Urteil ent-
scheiden. Dieses Urteil ist nur mit der Berufung anfechtbar.
8 139.
(1) Die Erhebung einer Klage erfolgt entweder durch Einreichung eines Schrift-
satzes oder durch Erklärung zu Protokoll der Spezialkommission.
(2) Die Klage muß die Bezeichnung der Parteien, die bestimmte Angabe des
Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten
Antrag enthalten.