(Zusammenlegungsgesetz.) 87
(3) Besteht der Wert des Streitgegenstandes nicht in einer bestimmten Geld-
summe, so soll die Klage dessen Wert angeben.
(4) Vorbereitende Schriftsätze können bei der Spezialkommission eingereicht
werden. In solchem Falle finden die §§ 131 bis 134 der Zivilprozeßordnung
mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Gerichtsschreiberei die Spezial-
kommission tritt.
(5) Auch die im Falle des § 272 der Zivilprozeßordnung zu wechselnden Schrift-
sätze sind nicht von Partei zu Partei, sondern durch die Zusammenlegungsbehörde
zuzustellen.
§ 10.
(1) Die Spezialkommission beraumt den Termin zur Verhandlung über die
Klage an und ladet die Parteien, den Beklagten unter Zustellung einer Abschrift des
Klagvorbringens, dazu vor.
(2) Die Frist, die zwischen der Zustellung der Klagabschrift und dem Termine
liegen muß (Einlassungsfrist), beträgt in der Regel eine Woche. Die Spezialkommission
kann diese Frist bis auf drei Tage herabsetzen und sie, namentlich wenn die Zu-
stellung im Auslande vorzunehmen ist, auch über eine Woche hinaus verlängern.
(3) Die Rechtshängigkeit der Streitsache wird durch die Erhebung der Klage
und wenn eine solche nicht erhoben ist (§§ 137, 138), durch die Bekanntgabe des
Termins zur Feststellung begründet.
8 141.
(1) Eine Änderung der Klage nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist von
der Spezialkommission bis zum Urteil zuzulassen, sofern es im Interesse der Durch-
führung des Verfahrens liegt und durch die Klagänderung die Grenzen der Zu-
ständigkeit der Zusammenlegungsbehörden nicht überschritten werden.
(2) Eine Zurücknahme der Klage ist nur dann zuzulassen, wenn die Feststellung
des streitigen Rechtsverhältnisses anderweit erfolgt, oder zur ordnungsmäßigen Durch-
führung des Verfahrens nicht erforderlich ist.
– 12.
(1) Als prozeßhindernde Einreden sind nur anzusehen:
a) die Einrede der Unzuständigkeit der Zusammenlegungsbehörden,