Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 87 
(3) Besteht der Wert des Streitgegenstandes nicht in einer bestimmten Geld- 
summe, so soll die Klage dessen Wert angeben. 
(4) Vorbereitende Schriftsätze können bei der Spezialkommission eingereicht 
werden. In solchem Falle finden die §§ 131 bis 134 der Zivilprozeßordnung 
mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Gerichtsschreiberei die Spezial- 
kommission tritt. 
(5) Auch die im Falle des § 272 der Zivilprozeßordnung zu wechselnden Schrift- 
sätze sind nicht von Partei zu Partei, sondern durch die Zusammenlegungsbehörde 
zuzustellen. 
§ 10. 
(1) Die Spezialkommission beraumt den Termin zur Verhandlung über die 
Klage an und ladet die Parteien, den Beklagten unter Zustellung einer Abschrift des 
Klagvorbringens, dazu vor. 
(2) Die Frist, die zwischen der Zustellung der Klagabschrift und dem Termine 
liegen muß (Einlassungsfrist), beträgt in der Regel eine Woche. Die Spezialkommission 
kann diese Frist bis auf drei Tage herabsetzen und sie, namentlich wenn die Zu- 
stellung im Auslande vorzunehmen ist, auch über eine Woche hinaus verlängern. 
(3) Die Rechtshängigkeit der Streitsache wird durch die Erhebung der Klage 
und wenn eine solche nicht erhoben ist (§§ 137, 138), durch die Bekanntgabe des 
Termins zur Feststellung begründet. 
8 141. 
(1) Eine Änderung der Klage nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist von 
der Spezialkommission bis zum Urteil zuzulassen, sofern es im Interesse der Durch- 
führung des Verfahrens liegt und durch die Klagänderung die Grenzen der Zu- 
ständigkeit der Zusammenlegungsbehörden nicht überschritten werden. 
(2) Eine Zurücknahme der Klage ist nur dann zuzulassen, wenn die Feststellung 
des streitigen Rechtsverhältnisses anderweit erfolgt, oder zur ordnungsmäßigen Durch- 
führung des Verfahrens nicht erforderlich ist. 
– 12. 
(1) Als prozeßhindernde Einreden sind nur anzusehen: 
a) die Einrede der Unzuständigkeit der Zusammenlegungsbehörden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.