Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

88 (Zusammenlegungsgesetz.) 
b) die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit, der mangelnden Prozeß- 
fähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung. 
(2) Die Tatsachen, mit denen prozeßhindernde Einreden begründet werden 
können, sind auch von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. 
(3) Ob über prozeßhindernde Einreden besonders oder in Verbindung mit 
dem Klaganspruch selbst zu verhandeln und zu entscheiden ist, bestimmt die Spezial- 
kommission nach freiem Ermessen; ihre sich hierauf beziehenden Anordnungen sind 
nicht anfechtbar. 
§ 143. 
(1) Bei den Verhandlungen hat die Spezialkommission dahin zu wirken, daß 
die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und die sach- 
dienlichen Anträge stellen. 
(2) Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit die Gegenpartei 
nicht widerspricht und die Spezialkommission sie für angemessen hält. 
(3) Die Spezialkommission hat von Amts wegen bei Beginn und in jeder 
Lage des Rechtsstreits eine gütliche Beilegung zu versuchen. 
(4) Die Vorschriften der §§ 276, 277, 297 der Zivilprozeßordnung finden 
keine Anwendung. Der § 279 daselbst findet mit der Maßgabe Anwendung, daß 
die nachträglich vorgebrachten Verteidigungsmittel auch ohne Antrag von Amts wegen 
zurückgewiesen werden können. 
8 144. 
(1) Unbeschadet der Antretung des Beweises seitens der Parteien und un- 
beschadet ihrer Erklärungen über die von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel 
hat die Spezialkommission von Amts wegen den zur Aufklärung des Sachverhalts 
dienlichen Beweis zu erheben. 
(2) Die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Be- 
weisbeschluß ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 149 nicht erforderlich. 
(3) Ob eine Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den 
Parteien anzuberaumen ist (§ 285 der Zivilprozeßordnung), bestimmt die Spezial- 
kommission. 
§ 145. 
(1) Die Spezialkommission kann die dem Gericht nach den §§ 142, 143, 144 
der Zivilprozeßordnung zustehenden Anordnungen schon vor der ersten mündlichen 
Verhandlung treffen und bestimmen, daß die Vorlegung der Schriftstücke, die Ein-
	        
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