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sollen in der Regel andere als die in der ersten Instanz gehörten Sachverständigen
bestimmt werden. Wo es auf Würdigung landwirtschaftlich-technischer Fragen
ankommt, kann auch ein Gutachten des Kommissars eingeholt werden.
8 166.
(1) Ist die Berufung zur Entscheidung reif, so gibt der Kommissar die Akten
an die Generalkommission zurück.
(2) Erscheint dem Kommissar eine mündliche Verhandlung nicht notwendig
und ist ihre Anberaumung auch von keiner der Parteien beantragt, so gibt er die
Akten nach Ablauf der dem Berufungsbeklagten zur Einreichung einer Gegen-
erklärung gesetzten Frist an die Generalkommission zurück.
(3) Der Kommissar hat die Parteien von der Abgabe der Akten an die General=
kommission zu benachrichtigen.
(4) Die Generalkommission kann die Vervollständigung der kommissarischen
Verhandlungen, insbesondere auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
nachträglich anordnen.
(5) Die Generalkommission kann auf Antrag oder von Amts wegen die Bei-
ladung dritter Personen, deren rechtliches Interesse durch das angefochtene Urteil
berührt wird, verfügen. Durch die Beiladung werden sie Partei.
§ 157.
(1) Eine mündliche Verhandlung vor der Generalkommission findet nicht statt.
Auf das von der Generalkommission zu erlassende Urteil finden die Vorschriften
der §§ 147, 148 mit den nachstehenden Anderungen entsprechende Anwendung.
(2) Die Generalkommission kann mit Zustimmung der Parteien auch über
solche Ansprüche entscheiden, über welche in dem Urteil der ersten Instanz nicht
erkannt ist.
(3) Sie kann das angefochtene Urteil auch zum Nachteile der Partei abändern,
die es angefochten hat, wenn die im § 147 Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen
vorliegen.
(4) Ein Versäumnisurteil kann nicht erlassen werden.
(5) Die Ausfertigungen des Urteils werden den Parteien selbst durch die
Spezialkommission zugestellt. Eine Verkündung des Urteils findet nicht statt.
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