Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 93 
sollen in der Regel andere als die in der ersten Instanz gehörten Sachverständigen 
bestimmt werden. Wo es auf Würdigung landwirtschaftlich-technischer Fragen 
ankommt, kann auch ein Gutachten des Kommissars eingeholt werden. 
8 166. 
(1) Ist die Berufung zur Entscheidung reif, so gibt der Kommissar die Akten 
an die Generalkommission zurück. 
(2) Erscheint dem Kommissar eine mündliche Verhandlung nicht notwendig 
und ist ihre Anberaumung auch von keiner der Parteien beantragt, so gibt er die 
Akten nach Ablauf der dem Berufungsbeklagten zur Einreichung einer Gegen- 
erklärung gesetzten Frist an die Generalkommission zurück. 
(3) Der Kommissar hat die Parteien von der Abgabe der Akten an die General= 
kommission zu benachrichtigen. 
(4) Die Generalkommission kann die Vervollständigung der kommissarischen 
Verhandlungen, insbesondere auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung 
nachträglich anordnen. 
(5) Die Generalkommission kann auf Antrag oder von Amts wegen die Bei- 
ladung dritter Personen, deren rechtliches Interesse durch das angefochtene Urteil 
berührt wird, verfügen. Durch die Beiladung werden sie Partei. 
§ 157. 
(1) Eine mündliche Verhandlung vor der Generalkommission findet nicht statt. 
Auf das von der Generalkommission zu erlassende Urteil finden die Vorschriften 
der §§ 147, 148 mit den nachstehenden Anderungen entsprechende Anwendung. 
(2) Die Generalkommission kann mit Zustimmung der Parteien auch über 
solche Ansprüche entscheiden, über welche in dem Urteil der ersten Instanz nicht 
erkannt ist. 
(3) Sie kann das angefochtene Urteil auch zum Nachteile der Partei abändern, 
die es angefochten hat, wenn die im § 147 Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen 
vorliegen. 
(4) Ein Versäumnisurteil kann nicht erlassen werden. 
(5) Die Ausfertigungen des Urteils werden den Parteien selbst durch die 
Spezialkommission zugestellt. Eine Verkündung des Urteils findet nicht statt. 
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