Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

94 (Zusammenlegungsgesetz.) 
(6) Nach Erledigung der Berufung gehen die Akten und die sonst noch vor- 
gelegten Materialien an die Spezialkommission zurück. 
(7) Auf die sonstige Ordnung des Verfahrens in der Berufungsinstanz finden 
die Vorschriften der §§ 512, 514, 517, 521 Abs. 1, 522, 529 bis 534, 537 bis 
541 und 548 der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechende Anwendung. 
2. Rebision. 
8 168. 
(D Gegen die Endurteile der Generalkommission ist, soweit sie nicht durch dieses 
Gesetz der Anfechtung entzogen sind, die Revision an das Oberlandeskulturgericht 
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von eintausend- 
fünfhundert Mark übersteigt. Der Wert wird nach den Vorschriften der §§ 3 
bis 9 der Zivilprozeßordnung berechnet. Der Revisionskläger hat den Wert 
glaubhaft zu machen. 
(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstaudes ist die Revision 
zulässig, wenn es sich um die Unzuständigkeit der Zusammenlegungsbehörden oder 
die Unzulässigkeit des Rechtsweges handelt. 
(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf 
der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines Landesgesetzes beruhe. 
(4) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig 
angewendet worden ist. 
(5) In den im § 551 Ziff. 1 bis 5 und 7 der Ziodilprozeßordnung auf- 
geführten Fällen ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes 
beruhend anzusehen. 
8 159. 
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat, sie ist eine Notfrist (§ 53 Abs. 2) 
und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Die Einlegung vor Zustellung des 
Urteils ist wirkungslos. 
(2) Die Revision wird eingelegt durch Einreichung einer Revisionsschrift bei 
der Generalkommission oder bei dem Oberlandeskulturgericht. 
(3) Die Revisionsschrift muß die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die 
Revision gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, daß gegen dieses Urteil Revi- 
sion eingelegt werde. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
	        
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