Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

96 (Zusammenlegungsgesetz.) 
(5) Mit der Zustellung der Ausfertigungen an die Parteien wird die Spezial- 
kommission beauftragt. 
(6) Auf die sonstige Ordnung des Verfahrens in der Revisionsinstanz finden 
die Vorschriften der 8§ 548, 556, 558, 561 bis 565 der Zivilprozeßordnung über 
die Revision entsprechende Anwendung. Die Vorschrift des § 560 findet mit der 
Maßgabe Anwendung, daß der Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils 
schriftlich zu stellen ist. Im übrigen findet die Bestimmung des § 157 Abs. 7 
Anwendung. 
3. Beschwerbe. 
8 162. 
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist zulässig gegen alle Entscheidungen und 
Verfügungen der Spezialkommission, die nicht mit der Berufung anfechtbar sind. 
(2) Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt 
mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. 
(3) Die Beschwerde wird bei der Spezialkommission schriftlich eingelegt; sie kann 
auch zu Protokoll der Spezialkommission erklärt werden. Zur Wahrung der Notfrist 
genügt auch die Einlegung der Beschwerde bei der Generalkommission. 
(4) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. 
(5) Erachtet die Spezialkommission die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr 
abzuhelfen, andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche der General- 
kommission vorzulegen. 
(6) Die Beschwerde hat nur in den Fällen der §§ 380, 390, 409 der Zivil- 
prozeßordnung und in den Fällen, in denen dies in diesem Gesetze besonders vor 
geschrieben ist, aufschiebende Wirkung. 
8 163. 
(1) Die Generalkommission kann vor der Entscheidung über die Beschwerde eine 
einstweilige Anordnung erlassen; sie kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung 
der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung auszusetzen sei. 
(2) Die Generalkommission hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde 
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt 
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfeu. 
(3) Ist die Beschwerde zulässig, so kann die Generalkommission, wenn sie es für 
nötig hält, eine weitere Erörterung, die Aufforderung anderer Beteiligter zu einer
	        
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