(Zusammenlegungsgefetz.) 97
schriftlichen Erklärung sowie auch eine Verhandlung anordnen und damit die Spezial-
kommission oder eines ihrer Mitglieder als Kommissar beauftragen.
(4) Erachtet die Generalkommission die Beschwerde für begründet, so kann sie
ihr selbst abhelfen oder die erforderliche Anordnung der Spezialkommission übertragen.
8 164.
Die Entscheidung der Generalkommission wird dem Beschwerdeführer und den
sonst Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung unmittelbar oder durch die Spezial-
kommission zugestellt; sie kann auch durch die Spezialkommission zu Protokoll er-
öffnet werden.
§ 165.
(1) Die Beschwerde ist ferner zulässig gegen Entscheidungen und Verfügungen
des beauftragten Mitglieds der Generalkommission (§ 60) oder des Kommissars
(§ 153 Abs. 2).
(2) Die Beschwerde wird bei der Generalkommission schriftlich eingelegt. Die
Notfrist gilt als gewahrt, wenn die Einlegung fristzeitig bei dem beauftragten Mitglied,
dem Kommissar oder der Spezialkommission erfolgt ist. Im übrigen finden die
Vorschriften der §§ 162 bis 164 Anwendung.
§ 166.
(1) Gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Generalkommission ist das
Rechtsmittel der Beschwerde nur zulässig, soweit dieses Gesetz das ausdrücklich bestimmt.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandeskulturgericht. Auf das Ver-
fahren finden die Vorschriften der §§ 162 bis 164, 165 Abs. 2 Satz 1 entsprechende
Anwendung.
4. Allgemeines Geschwerderecht.
§ 167.
Neben dem Rechtsmittel der Beschwerde bleibt den Beteiligten das an eine Frist
nicht gebundene Recht, sich wegen Maßnahmen, Geschäftsbehandlung und Verhaltens
der Spezialkommission, ihrer Beamten und ihrer Sachverständigen beschwerend an
die Generalkommission zu wenden und ebenso Beschwerde gegen die Generalkommission,
ihre Mitglieder und ihre sonstigen Beamten bei dem Königlich Prenßischen
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu führen.