98 (Zusammenlegungsgesetz.)
5. Wieberaufnahme des Verfahrens.
8 168.
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen
Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Die Vorschriften der §§ 578 bis 591 der Zivilprozeßordnung über die
Wiederaufnahme des Verfahrens finden mit folgenden Anderungen Anwendung.
(3) Sowohl die Nichtigkeitsklage als auch die Restitutionsklage ist schriftlich
bei der Zusammenlegungsbehörde (Spezialkommission, Generalkommission, Ober-
landeskulturgericht) einzureichen, die bei entsprechender Anwendung des § 584 der
Zivilprozeßordnung ausschließlich zuständig ist.
Achter Abschnitt.
Kosten des Verfahrens.
§ 169.
(1) Die Kosten einer auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Zusammen-
legung und der damit verbundenen Ablösungen (Zusammenlegungskosten) fallen,
soweit sie nicht von der Staatskasse getragen werden (8 170), den Beteiligten zur
Last; sie sind auf diese nach dem Verhältnis zu verteilen, in dem das Sollguthaben
des einzelnen zu dem Sollguthaben aller Beteiligten steht. Dabei ist für die Soll-
guthaben der Betrag anzunehmen, mit dem sie durch die Besitzstandsrolle (§ 89 Abs. 2)
nachgewiesen werden.
(2) Die Zusammenlegungskosten bestehen aus:
a) den fünfzig Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung genommenen
Fläche, welche nach Art. 5 des Staatsvertrags vom 18. Juli 1908 als
Pauschvergütung zur Deckung der Kosten zu zahlen sind, die nach § 2
des Königlich Preußischen Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinander-
setzungssachen vom 24. Juni 1875 (Preußische Gesetzsammlung S. 395)
zu den allgemeinen Regulierungskosten gehören, insbesondere sämtlicher
Auslagen der preußischen Behörden, darunter auch der Ausgaben für
Zeugen und Sachverständige mit Einschluß der Abschätzer (Boniteure),
b) den Kosten, die neben den unter a) bezeichneten Regulierungs= oder
Hauptkosten durch die Zusammenlegung und die damit verbundenen Ab-
lösungen erwachsen (Nebenkosten), wie: Aufwendungen für Grenzsteine,
Stangen, Pfähle, für die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen (Folge-