a KNrlegsamt. Amtliche Mlftellungen und Machrichten
Mummer 48
Bekanntmachung allerdings verschiedene Abweichungen
gegen die bisherigen Anordnungen. Es ist näher bestimmt
worden, was unter Lumpen und neuen Stoffabfällen
zu verstehen ist. Des meitoron ist die Meldepflicht
auf alle beschlannahmten Gegenstände ausgedehnt worden,
deren Vorräte mindestens 100 Kilogramm betragen.
Die Höchstpreise haben Veränderungen erfahren.
Leder.
Einrichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung.
Mr. L. I704/J. 18. KRfl. vom 3. 4. 1918.
Gemäß Bundesratsverordnung vom 28. Jebruar
1918 — RNeichs-Gesetz-Blatt Seite 100 — ist eine Reichsstelle
für Schuhversorgung errichtet worden, der es obliegt,
den Bedarf der bürgerlichen Bevolkerung an
Schuhwaren aller Art, Schuhbestandteilen aller Art und
allen für die Schuhwarenherstellung und Ausbesserung
geeigneten Gegenständen sicherzustellen sowie die Ausbesserung
des Schuhwerks für den Bedarf der bürgerlichen
Bevölkerung zu regeln.
Daher ist künstighin der gesamte diesbezügliche
Schriftwechsel (auch hinsichtlich der Arbeiter der
Rüstungsindustrie, Bergwerksindustrie, Forstwirkschaft
usw.) nicht mehr mit dem Ueberwachungsausschuß der
Schuhindustrie und dem Hauptverteilungsausschuß des
Schuhhandels oder der Kontrollstelle für freigegebenes
Leder, sondern unmittelbar mit der Reichsstelle für
Schuhversorgung, Verlin W. 8, Kronenstr. 50/52, zu
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lassumg der Meldepflicht ist unter Strafe gestellt. Es
wird deslalb darauf aufmerksam gemocht, daß in Zukunfst
die Unterlassung von Meldungen strafrechtlich verfolgt
wird.
Weicken.
Lieferung vom Zurichter an den Verbraucher.
Es wird darauf hingewiesen, daß es im Interesse
des Verbrauchers zur Erzielung eines möglichst niedrigen
Preises liegt, wenn Weidenschienen vom Zurichter,
d. h. der Firma, die Weidenschienen herstellt, unmittelbar
an den Verbraucher geliefert werden.
Elektrizitäf.
Ersparnis von Dichtungsstoffen.
Bei der dringend nöltigen Sparsamkeit im Verbraucch
von Pockungsmaterial sei auf einon im Jannarhefte der
Hanomag-Nachrichten (Sannoversche Maschinenbau-Aktiengesellschoft)
enthaltenen bemerkenswerten Auffatz über
die Lentz-Dichtung hingewiejen. Diese Dichtung besteht
nur aus gußesifsernen Ringen, mit demen Kolbenstangen
und Venkilspindeln ohne Verwendung von Packungen gedichtet
werden können. Die Lentz--Dichtung kann auch an
älteron Maschinen angebracht werden.
Verschiedenes.
# Zusammenstellung von Gesetzen, Bekanntmachungen und
Verfügungen betr. Kriegsrohstoffe.
Brlt. 1000% J. 18. K.R.H. vom 2. 4. 119g.
führen.
* Ablieferung der Kanin-, Hasen- und Katzeufelle.
Kanin-, Hasen= und Katzenfelle können neuerdings
auch von den Mitgliedern der Kaninchenzuchtvereine an
Händler abgegeben werden.
Es ist also nunmehr jedermann die Möglichkeit gegeben,
seine Felle entweder an einen Händler oder die
Sammelstelle eines Zuchtvereins zur Ablieferung zu
bringen.
Wer einen möglichst guten Preis für seine Felle
erzieten will, unterziehe sich der kleinen Mühe und
trockue und spanne die Felle selbst: Wer sich diefe
Arbeit nicht machen will, muß die Felle möglichst frisch
abliefern, um sie vor dem Verderben zu schützen.
Holz.
* Meldepflicht zur Bekanntmachung Bst. 1550/1. 18. KA.
Hr. Sft. 241/5. 18. HRA. vom 20. J. 1918.
Die in der Bekannltmachung (Bst. 1550/1. 18.
KNN-.) betreifend Veschlagnahme und Bestandserhebung
von Holzipänen aller Art vom 16. Februar 1918 (vergl.
„Kriegsamt“ Nr. 44, Seite 8) angeordnete maonatliche
Meldepflicht ist bisher bon zahlreichen Firmen nicht genau
beachtet worden
Es wird deshafl eindringlich darauf hingewiesen,
daß bei der Bearbeitung von Holz anfallende Sägefpäne,
Sägemehl, Lobelspäne und andere Holzspäne aller rt
(Holzwollabfälle, Drehspäne, Maschinenzpäne ußsw.)
monatlich an die Beschaffungsstelle für Holzspäne und
Streumittel. bei der Königlichen Intendantur der m###itärischen
Institute, Berlin W. 30, Viktoria-Lutse--Piatz 8,
zu mmelden sind, sofern der Beéstand an den vorgenanmten
Gegenständen wenigstens 1000 Kilogramm beträgt. Die
nächste Meldung ist über den am 1. April vorhandenen
Bestand bis zum 10. April zu erstatten. Die Unter-Zu
der vom Kriegsamt nach dem Stande vom
4. Fanuar 1918 noeubearbeiteten Zusammenstellung
von Gesetzen, Bekanntmachungen und Verfügungen betreffend
Kriegsrohstoffe nebst deren Nachträgen, Ausführungsbestimmungen
und Erläuterungen ist das
1. Ergänzungsblatt nach dem Stande vom
1. März 1918 erschienen. Dieses Ergänzungsblatt wird
den Beziehern der Zusammenstellung ohne Anfordern
kostenfrei nachgeliefert. Sollte die Nachlief#erung nicht
erfolgen, so ist dasselbe bei der Stelle anzufordern, durch
welche die Zusammenstellung bezogen worden ist.
Verwendung von deutichem
Vulkanfibre.
Kriegeministerlum,
Zenfralftelle für Krlegsbeute.
Nr. 337. 3. 18 Z. K. Illa vom 12. J. 1918,
Es ist den Vulkanfibre verarbeitenden deutschen Industriekreisen
offenbar noch nicht allgemein bekannt, daß
ein dem amirikanischen oder schwedischen Erzeugnis
durchons gleschwertiges Vulkanfibre don deutschen
Firmen hergestellt wird. Eine deutsche Firma ist sogar
in der Lage ein unt mehr als die Hälfte billigeres
Fabrikat (außer Mattben auch Ringe, runde und kantige
Stäbe und Formenstücke aller Art) zu liefern. Jür
Interesse der Beschränkung der Einfuhr empfiehlt sich
die Inanspruckmahme des deutschen Erzeugnisses. Anskunft
über die in Betracht kommenden Firmen wird
Interessenten auf Wunsch von dor Zentrakstelle für
Kriegsbente beim Königlich Pveußischen Kriegsministerium,
Berlin W. 66, Leipsiger Str. 5, ertettt.