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83.
Die in § 2 genannten Behörden sind auch dann zur Feststellung und
Erhebung der Abgabe zuständig, wenn die Rechtswirksamkeit eines Rechts-
geschäfts von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder eines
Dritten abhängig ist (§ 168 der Ausführungsbestimmungen). In diesen Fällen
sind die Urkunden alsbald nach eingetretener Rechtswirksamkeit den zur Feststellung
der Abgabe zuständigen Stellen mitzuteilen.
84.
Gemeindevorstände, die auf Grund des § 96 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch einen Vertrag beurkunden, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, haben die auf-
genommene Urkunde unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen. Ausfertigungen
dürfen vorher nicht erteilt werden.
8 6.
Soweit die Abgabe nach dem Werte des Gegenstandes erhoben wird, gelten
für die Ermittelung des Wertes die Vorschriften der §§ 28 bis 38 des Gerichts-
kostengesetzes für das Großherzogtum vom 25. August 1909 (§ 87 Abs. 4 des
Reichsstempelgesetzes, § 166 der Ausführungsbestimmungen).
86.
Für die Feststellung der Abgabe von Grundstücken, die auf Grund der landes-
gesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse, Lehn= und Stammgüter gebunden
sind, ist das Erbschafts= und Zuwachssteueramt in Weimar zuständig (§ 175
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen und Ministerialverordnung vom 20. Sep-
tember 1909, Regierungsblatt S. 303). Zur Erhebung der Abgabe ist das
Bezirkszollamt in Weimar zuständig.
§ 7.
Gegen die Feststellung der Abgabe ist Beschwerde an die Oberzolldirektion
für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt und gegen die Beschwerde-
entscheidung weitere Beschwerde an das Großherzogl. Staatsministerium, Depar-
tement der Finanzen, zulässig. Außerdem steht der Rechtsweg offen.