Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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Für Gemeinden mit geringerer Einwohnerzahl kann die Handelskammer mit 
Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (§ 8) Handelsschulen einrichten. 
§ 2. 
Zum Besuch der Handelsschule sind alle diejenigen männlichen Handlungs- 
gehilfen und Handlungslehrlinge verpflichtet, die in dem Gemeindebezirk beschäftigt 
sind, in dem die Schule besteht. 
Ihre Schulpflicht dauert drei Jahre, jedoch nicht länger als bis zum Schlusse 
des Schuljahrs, in dem sie das siebzehnte Lebensjahr vollenden. 
Mit Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (8 8) kann die Handelskammer die 
Schulpflicht auf diejenigen weiblichen Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge 
ausdehnen, bei denen die in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Vor- 
aussetzungen erfüllt sind. 
§ 3. 
Von der nach § 2 begründeten Schulpflicht sind auf Antrag zu befreien: 
1. diejenigen, welche nachweisen, daß sie die dem Lehrziel der Schule ent- 
sprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen; 
2. diejenigen, welche eine andere Schule besuchen, wenn deren Unterricht als 
ausreichender Ersatz für den Unterricht der Handelsschule anerkannt wird. 
Uber den Befreiungsantrag entscheidet die Handelskammer, die auch im übrigen 
aus besonderen Gründen von der Schulpflicht entbinden kann. 
8 4. 
Personen, die der in § 2 festgesetzten Schulpflicht nicht unterliegen, können 
auf ihren Antrag mit Zustimmung ihrer Prinzipale vom Schulvorstand zur Teil- 
nahme am Unterricht widerruflich zugelassen werden. 
Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller in einem dem Sitz der Schule 
benachbarten Orte beschäftigt ist. 
Dem Ermessen des Schulvorstandes bleibt überlassen, ob für die Teilnahme 
der genannten Personen am Schulbesuch besondere Bedingungen vorzuschreiben sind. 
§ 5. 
Wer zum Besuch der Handelsschule nach § 2 verpflichtet oder nach § 4 
zugelassen ist, bleibt, solange er die Handelsschule besucht, von der in § 69 des
	        
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