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Für Gemeinden mit geringerer Einwohnerzahl kann die Handelskammer mit
Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (§ 8) Handelsschulen einrichten.
§ 2.
Zum Besuch der Handelsschule sind alle diejenigen männlichen Handlungs-
gehilfen und Handlungslehrlinge verpflichtet, die in dem Gemeindebezirk beschäftigt
sind, in dem die Schule besteht.
Ihre Schulpflicht dauert drei Jahre, jedoch nicht länger als bis zum Schlusse
des Schuljahrs, in dem sie das siebzehnte Lebensjahr vollenden.
Mit Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (8 8) kann die Handelskammer die
Schulpflicht auf diejenigen weiblichen Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
ausdehnen, bei denen die in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Vor-
aussetzungen erfüllt sind.
§ 3.
Von der nach § 2 begründeten Schulpflicht sind auf Antrag zu befreien:
1. diejenigen, welche nachweisen, daß sie die dem Lehrziel der Schule ent-
sprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen;
2. diejenigen, welche eine andere Schule besuchen, wenn deren Unterricht als
ausreichender Ersatz für den Unterricht der Handelsschule anerkannt wird.
Uber den Befreiungsantrag entscheidet die Handelskammer, die auch im übrigen
aus besonderen Gründen von der Schulpflicht entbinden kann.
8 4.
Personen, die der in § 2 festgesetzten Schulpflicht nicht unterliegen, können
auf ihren Antrag mit Zustimmung ihrer Prinzipale vom Schulvorstand zur Teil-
nahme am Unterricht widerruflich zugelassen werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller in einem dem Sitz der Schule
benachbarten Orte beschäftigt ist.
Dem Ermessen des Schulvorstandes bleibt überlassen, ob für die Teilnahme
der genannten Personen am Schulbesuch besondere Bedingungen vorzuschreiben sind.
§ 5.
Wer zum Besuch der Handelsschule nach § 2 verpflichtet oder nach § 4
zugelassen ist, bleibt, solange er die Handelsschule besucht, von der in § 69 des