Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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8 10. 
Der Schulvorstand hat die Geschäfte nach einer von der Handelskammer er- 
lassenen Geschäftsanweisung zu führen. 
9 11. 
Der Leiter und die übrigen Lehrer der Schule werden durch die Handels- 
kammer mit Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (§ 8) angestellt. 
812. 
Soweit die zur Unterhaltung der Schule erforderlichen Kosten, wozu auch 
etwa bewilligter Warte= und Ruhegehalt des Leiters und der Lehrer gehört, nicht 
durch das Schulgeld (§ 13) und etwaige sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind 
die Kosten durch die Handelskammer aufzubringen. Dazu haben ihr der Staat 
und diejenigen Gemeinden, in denen Handelsschulen nach § 1 bestehen, Zuschüsse 
zu leisten. 
Die Höhe des staatlichen Zuschusses wird durch den Hauptvoranschlag der 
Staatseinnahmen und -Ausgaben festgestellt und hat mindestens fünftausendfünf- 
hundert Mark jährlich zu betragen. Die Verteilung des staatlichen Zuschusses auf 
die einzelnen Handelsschulen erfolgt durch die Handelskammer unter Zustimmung 
der Oberaufsichtsbehörde (§ 8). 
Die Gemeinde, in der eine Handelsschule besteht, hat einen Beitrag zu leisten, 
der dem auf diese Schule entfallenden staatlichen Zuschuß mindestens gleichkommt. 
Außerdem hat die Gemeinde der Handelskammer die für die Handelsschule 
erforderlichen Räume und Inventarstücke, soweit sie ihr selbst zur Verfügung stehen 
oder ohne erhebliche Schwierigkeiten zu beschaffen sind, ausgenommen die Lehr- 
mittel, zur Verfügung zu stellen und für Heizung, Beleuchtung und Reinigung 
zu sorgen. 
Sofern Schulräume und Inventar von der Gemeinde nicht zur Verfügung 
gestellt werden, hat sie eine diesen Leistungen entsprechende Vergütung unter 
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu zahlen. 
Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und der Handelskammer über die aus 
den vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet unter 
Ausschluß des Rechtswegs das Staatsministerium.
	        
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