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8 10.
Der Schulvorstand hat die Geschäfte nach einer von der Handelskammer er-
lassenen Geschäftsanweisung zu führen.
9 11.
Der Leiter und die übrigen Lehrer der Schule werden durch die Handels-
kammer mit Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (§ 8) angestellt.
812.
Soweit die zur Unterhaltung der Schule erforderlichen Kosten, wozu auch
etwa bewilligter Warte= und Ruhegehalt des Leiters und der Lehrer gehört, nicht
durch das Schulgeld (§ 13) und etwaige sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind
die Kosten durch die Handelskammer aufzubringen. Dazu haben ihr der Staat
und diejenigen Gemeinden, in denen Handelsschulen nach § 1 bestehen, Zuschüsse
zu leisten.
Die Höhe des staatlichen Zuschusses wird durch den Hauptvoranschlag der
Staatseinnahmen und -Ausgaben festgestellt und hat mindestens fünftausendfünf-
hundert Mark jährlich zu betragen. Die Verteilung des staatlichen Zuschusses auf
die einzelnen Handelsschulen erfolgt durch die Handelskammer unter Zustimmung
der Oberaufsichtsbehörde (§ 8).
Die Gemeinde, in der eine Handelsschule besteht, hat einen Beitrag zu leisten,
der dem auf diese Schule entfallenden staatlichen Zuschuß mindestens gleichkommt.
Außerdem hat die Gemeinde der Handelskammer die für die Handelsschule
erforderlichen Räume und Inventarstücke, soweit sie ihr selbst zur Verfügung stehen
oder ohne erhebliche Schwierigkeiten zu beschaffen sind, ausgenommen die Lehr-
mittel, zur Verfügung zu stellen und für Heizung, Beleuchtung und Reinigung
zu sorgen.
Sofern Schulräume und Inventar von der Gemeinde nicht zur Verfügung
gestellt werden, hat sie eine diesen Leistungen entsprechende Vergütung unter
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu zahlen.
Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und der Handelskammer über die aus
den vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet unter
Ausschluß des Rechtswegs das Staatsministerium.