Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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8 13. 
Die Höhe des Schulgeldes, der Organisations-, Lehr= und Stundenplan und 
die Schulordnung werden durch die Handelskammer unter Zustimmung der Ober- 
aufsichtsbehörde (8 8) festgestellt. 1 
Für den rechtzeitigen Eingang des Schulgeldes haftet bei den dem Schul- 
zwang unterworfenen Schülern der Prinzipal als Selbstschuldner, unbeschadet der 
Ersatzansprüche, die ihm nach dem geltenden Privatrecht etwa zustehen. 
Das Schulgeld ist eine öffentliche Abgabe und ist, soweit es rückständig bleibt, 
im Verwaltungswege beizutreiben. 
Unser Staatsministerium bestimmt, welche Behörden zur Erhebung und Voll- 
streckung zuständig sind. 
8 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden, soweit 
nicht gleichzeitig die Strafvorschrift in § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung Platz 
greift, mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, im Falle der Unbeibringlichkeit mit 
Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Schulpflichtigen gegenüber kann in leichteren Fällen auf Schulstrafen durch 
den Schulvorstand erkannt werden. Dadurch wird eine Bestrafung nach Abfs. 1 
ausgeschlossen. 
8 16. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1912 in Kraft. Der § 2 findet keine 
Anwendung auf diejenigen Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, die bis zum 
genannten Tage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. 
§ 17. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden von 
Unserem Staatsministerium erlassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1912. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
 
	        
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