Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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von Uns mit Zustimmung der Landessynode verordnet, nach welchem Verhältnis 
diese Kürzung bei den Besoldungen und den Ruhegehalten einzutreten hat. 
8 8. 
Die Ausgaben der Kultuskasse für Zwecke der evangelischen Landeskirche, ins- 
besondere für Dienstzulagen an die geistlichen Mitglieder des Kirchenrates, sowie 
für Zuschüsse an Kirchkassen und geistliche Stellen, werden vom Inkrafttreten 
dieses Gesetzes an auf die Landeskirchenkasse übernommen, soweit und solange die 
erforderlichen Deckungsmittel aus der Staatskasse zur Verfügung gestellt werden. 
89. 
Die Verwaltung der Landeskirchenkasse wird Unserem Staatsministerium 
übertragen. 
8 10. 
Die Jahresrechnungen der Landeskirchenkasse sind stets der nächsten ordentlichen 
Landessynode zur Kenntnisnahme vorzulegen. Diese hat das Recht, Erinnerungen 
dagegen zu stellen. 
8 11. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1912 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 28. Februar 1912. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
  
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