Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Sparkasse Apolda.) 131 
Berhältnis zur Stadt und zum Staat. 
8 2. 
Die städtische Sparkasse ist eine städtische Nebenkasse. 
Ihre Bestände dürfen nicht mit anderen Beständen vermischt werden. 
Für ihre Verpflichtungen haftet, soweit ihr eigenes Vermögen nicht ausreichen sollte, die 
Stadtgemeinde Apolda. 
Die Sparkasse steht unter der Aufsicht des Großherzoglichen Staatsministeriums und des 
Bezirksausschusses des 2. Verwaltungsbezirks. 
Verwaltung. 
§ 3. 
Die Verwaltung der städtischen Sparkasse führt der Gemeindevorstand unter der 
Dienstbezeichnung: 
„Der Sparkassenvorstand“. 
Zur Unterstützung steht ihm gemäß Artikel 120 der Gemeindeordnung ein Ausschuß mit 
der Dienstbezeichnung: 
„Der Verwaltungsrat der städtischen Sparkasse“ 
zur Seite. 
Dieser besteht aus dem Sparkassenvorstand als Vorsitzenden und wenigstens sechs Beisitzern. 
In ihm müssen ein Jurist, der die zweite Staatsprüfung bestanden hat, und zwei Rechnungs- 
verständige vertreten sein. Die Beisitzer dürfen nicht in der Verwaltung eines anderen Apoldaer 
Geldinstituts tätig sein. 
Die eine Hälfte der Beisitzer, darunter ein Rechnungsverständiger, wird vom Gemeinderat, 
die andere Hälfte, darunter ein Rechnungsverständiger, vom Verwaltungsrat auf die Dauer von 
6 Jahren gewählt. Wählbar sind von beiden Seiten Gemeinderatsmitglieder und andere 
geeignete Bürger Apoldas. Erstmalig wird diese andere Hälfte von dem Sparkassenausschuß 
gewählt, der beim Inkrafttreten dieser Satzung im Amte ist. 
Nach Ablauf der ersten 3 Jahre scheiden von den durch den Gemeinderat gewählten 
Beisitzern zwei und von den durch den Verwaltungsrat gewählten Beisitzern einer durch das 
Los aus. Nach Ablauf der zweiten drei Jahre scheidet die andere Hälfte aus. 
Werden vom Gemeinderat Gemeinderatsmitglieder gewählt, so erlischt ihre Wahl mit dem 
Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Ersatzmänner werden auf den Rest der Amtszeit der Aus- 
geschiedenen gewählt. Eine Ersatzwahl muß stattfinden, wenn die Wahldauer des Ausgeschiedenen 
noch mehr als sechs Monate beträgt und weniger als vier Beisitzer vorhanden sind. 
Für die Wählbarkeir und für die Berechtigung der Ablehnung der Wahl gelten im übrigen 
die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder. 
Die Beisitzer versehen ihr Amt unentgeltlich und haben nur Anspruch auf Erstattung barer 
Auslagen. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit auch nach ihrem Ausscheiden verpflichtet. 
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