Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

132 (Satzung der Sparkasse Apolda.) 
Sitzungen und cheschlüsse. 
84. 
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Sparkassenvorstand nach Bedürfnis, 
wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr einberufen. Außerdem muß der Sparkassenvorstand 
auf Grund eines schriftlichen Antrages von drei Beisitzern binnen drei Tagen eine Sitzung 
einberufen. Ist ein Beisitzer verhindert, so muß er dem Sparkassenvorstand sofort Mitteilung 
machen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Sparkassenvorstand kann jedoch städtische 
Beamte mit beratender Stimme zuziehen. 
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Sparkassenvorstandes und dreier 
Beisitzer. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
gibt der Sparkassenvorstand den Ausschlag. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift 
ausgenommen, die nach Vorlesung und Genehmigung vom Sparkassenvorstand und wenigstens 
zwei Beisitzern unterschrieben werden muß. 
Vertretung und Leitung. 
§ 5. 
Der Sparkassenvorstand allein vertritt die städtische Sparkasse bei allen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Geschäften. Auch liegt ihm allein die Leitung der Geschäfte ob. 
MRechte und Pflichten des Berwaltungsrates. 
86. 
Der Verwaltungsrat führt die unmittelbare Aufsicht über das Kassenwesen. Er ist für 
die Verwaltung der städtischen Sparkasse verantwortlich und hat für die gewissenhafte Befolgung 
der Bestimmungen der Satzung sowie für die zweckmäßige Verwaltung der Sparkasse zu sorgen. 
Er beschließt über die Anlage der Sparkassengelder (§ 28 der Satzung) mit Ausnahme 
der Gewährung von Darlehen gegen hypothekarische oder grundschuldmäßige Verpfändung von 
Grundstücken (§ 28 Z. 1), über die der Sparkassenvorstand allein entscheiden kann, über die 
Anlegung der Kassenbestände, über den Ankauf und die Verwaltung von Grundstücken, über 
Prozesse, Vergleiche, Gewährung von Unterstützungen für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke 
bis zu 3000 K im Jahr, über Kassenprüfungen, sowie über alle Sparkassenangelegenheiten, die 
ihm der Sparkassenvorstand zur Beratung zuweist. Er muß über alle Angelegenheiten der 
Sparkasse gutachtlich gehört werden, über die der Gemeinderat beschließt, mit Ausnahme der 
Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsrates und besonderer Kassenprüfungen. 
Er darf mit Zustimmung des Sparkassenvorstandes diesem einzelne Geschäfte zur selbständigen 
Ausführung übertragen. « 
Der alljährlich vom Kassierer aufzustellende Voranschlag zum Haushaltplan der Sparkasse, 
sowie sonstige entstehende Ausgaben unterliegen seiner Genehmigung. Er prüft die Jahres- 
rechnung, ehe sie der Sparkassenvorstand dem Gemeinderat zur Kenntnis vorlegt. 
Im übrigen kann der Gemeindevorstand mit Zustimmung des Gemeinderates die Befugnisse 
und Pflichten des Verwaltungsrates durch eine besondere Geschäftsordnung regeln.
	        
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