132 (Satzung der Sparkasse Apolda.)
Sitzungen und cheschlüsse.
84.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Sparkassenvorstand nach Bedürfnis,
wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr einberufen. Außerdem muß der Sparkassenvorstand
auf Grund eines schriftlichen Antrages von drei Beisitzern binnen drei Tagen eine Sitzung
einberufen. Ist ein Beisitzer verhindert, so muß er dem Sparkassenvorstand sofort Mitteilung
machen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Sparkassenvorstand kann jedoch städtische
Beamte mit beratender Stimme zuziehen.
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Sparkassenvorstandes und dreier
Beisitzer. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gibt der Sparkassenvorstand den Ausschlag. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift
ausgenommen, die nach Vorlesung und Genehmigung vom Sparkassenvorstand und wenigstens
zwei Beisitzern unterschrieben werden muß.
Vertretung und Leitung.
§ 5.
Der Sparkassenvorstand allein vertritt die städtische Sparkasse bei allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften. Auch liegt ihm allein die Leitung der Geschäfte ob.
MRechte und Pflichten des Berwaltungsrates.
86.
Der Verwaltungsrat führt die unmittelbare Aufsicht über das Kassenwesen. Er ist für
die Verwaltung der städtischen Sparkasse verantwortlich und hat für die gewissenhafte Befolgung
der Bestimmungen der Satzung sowie für die zweckmäßige Verwaltung der Sparkasse zu sorgen.
Er beschließt über die Anlage der Sparkassengelder (§ 28 der Satzung) mit Ausnahme
der Gewährung von Darlehen gegen hypothekarische oder grundschuldmäßige Verpfändung von
Grundstücken (§ 28 Z. 1), über die der Sparkassenvorstand allein entscheiden kann, über die
Anlegung der Kassenbestände, über den Ankauf und die Verwaltung von Grundstücken, über
Prozesse, Vergleiche, Gewährung von Unterstützungen für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke
bis zu 3000 K im Jahr, über Kassenprüfungen, sowie über alle Sparkassenangelegenheiten, die
ihm der Sparkassenvorstand zur Beratung zuweist. Er muß über alle Angelegenheiten der
Sparkasse gutachtlich gehört werden, über die der Gemeinderat beschließt, mit Ausnahme der
Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsrates und besonderer Kassenprüfungen.
Er darf mit Zustimmung des Sparkassenvorstandes diesem einzelne Geschäfte zur selbständigen
Ausführung übertragen. «
Der alljährlich vom Kassierer aufzustellende Voranschlag zum Haushaltplan der Sparkasse,
sowie sonstige entstehende Ausgaben unterliegen seiner Genehmigung. Er prüft die Jahres-
rechnung, ehe sie der Sparkassenvorstand dem Gemeinderat zur Kenntnis vorlegt.
Im übrigen kann der Gemeindevorstand mit Zustimmung des Gemeinderates die Befugnisse
und Pflichten des Verwaltungsrates durch eine besondere Geschäftsordnung regeln.