136 (Satzung der Sparkasse Apolda.)
Zwischen dem Kündigungs= und dem Rückzahlungstage können Abhebungen nicht statt-
finden. Bei der Kündigung ist das Sparkassenbuch vorzulegen und in ihm die Kündigung
einzutragen.
Wenn es der Kassenbestand erlaubt, können auch Einlagen über 200 4 auf Antrag
ohne vorherige Kündigung oder vor Ablauf der Kündigungsfrist nach näherer Vereinbarung
zurückgezahlt werden. In diesen Fällen sollen jedoch die Zinsen in der Regel nur bis zum
letzten Tag des Monats vergütet werden, der dem Rückzahlungsmonate vorausgeht.
Unter besonderen Umständen kann der Sparkassenvorstand mit Genehmigung des Ver-
waltungsrates und des Gemeinderates für alle Rückzahlungen bis zu 200 “ eine 14tägige, bis
zu 500 eine dreimonatige, für sämtliche größeren Rückzahlungen eine sechsmonatige Kündigungs-
frist zeitweise mit der Maßgabe vorschreiben, daß, wer einen Betrag gekündigt hat, erst nach
Verlauf von einem Monat zu neuer Kündigung berechtigt ist.
Der Sparkassenvorstand seinerseits ist ebenfalls berechtigt, Einlagen unter denselben Be-
dingungen zu kündigen. Ist die schriftliche Benachrichtigung des Einlegers unmöglich, so er-
folgt die Kündigung durch wenigstens zweimalige öffentliche Bekanntmachung mit wenigstens
zweiwöchentlichen Zwischenräumen. Die Kündigungsfrist läuft von dem Tage ab, an dem die
Blätter erschienen sind, in denen die zweite Bekanntmachung zum ersten Male enthalten ist.
Sparkassenbücher.
* 18.
Über die Einlagen werden dem Einleger Schuldbücher („Sparkassenbücher") ausgestellt.
Jedes Sparkassenbuch enthält das Wappen der Stadt Apolda, Vor= und Zunamen, Stand
und Wohnort des Einlegers, sowie die fortlaufende Nummer des Kontos, unter der es in den
Büchern der städtischen Sparkasse geführt wird. Auch ist ihm ein Auszug der Satzung mit
einer Ubersicht zur Berechnung der Zinsen und Zinseszinsen beigedruckt.
Eintragungen in die Sparkassenbücher.
19.
In das Sparkassenbuch muß jede Ein= und Rückzahlung, jede Zahlung von Zinsen, sowie
die Kündigung unter Beisetzung des Tages eingetragen werden.
Jeder Einleger erhält nur ein Sparkassenbuch und hat es bei allen weiteren Einzahlungen,
sowie bei Auszahlungen zur Berichtigung vorzulegen.
Wird das ganze Guthaben abgehoben, so ist das Sparkassenbuch von dem Empfänger
des Guthabens mit seiner Quittung zurückzugeben. Auch sind in diesem Falle für das Spar-
kassenbuch 20 Pfennige zu entrichten, sofern es nicht vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
ausgefertigt ist.
Das Sparkassenbuch wird ungültig gemacht und noch ein Jahr nach Prüfung der be-
treffenden Rechnung aufbewahrt, dann aber vernichtet.