Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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(Satzung der Sparkasse Apolda.) 
Es dürfen nicht beliehen werden: 
a) unbebaute Baustellen, soweit die Schätzung Baulandwert zugrunde gelegt hat; 
b) Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden (Lehm--, Ton-, Kies- 
gruben usw.); 
) Grundstücke und Gebäude, soweit ihr Wert durch ihre gewerbliche Nutzung größer 
ist. (Gastwirtschaften, Fabriken usw.) 
.l in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, sowie in Forde- 
rungen, die in das Reichsschuldbuch oder Staatsschuldbuch eines Bundesstaates ein- 
getragen sind; 
.in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Reich oder einem Bundesstaat 
gewährleistet ist; 
in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder 
Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen 
Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von dem Bundesrat zur 
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind; 
in Wertpapieren, die von einer deutschen kommunalen Körperschaft oder von der Kredit- 
anstalt einer solchen Körperschaft den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgestellt 
und entweder seitens der Gläubiger kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung 
unterliegen; 
.durch Gewährung von Darlehen gegen Schuldurkunden an reichsinländische Stadt-, Land-, 
Kirchen= und Schulgemeinden, an Kreise, Provinzen und sonstige öffentliche Körper- 
schaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, falls für diese Darlehen 
eine bestimmte Tilgungsfrist festgesetzt ist; 
Darlehen an die Stadt Apolda bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses, 
sobald sie mehr als 15 Prozent der Einlagen betragen; 
.in Pfandbriefen der im Königreich Preußen und im Königreich Sachsen mit staat- 
licher Genehmigung bestehenden Landschaften und landschaftlichen Kreditvereine, sofern 
sie an einer der Börsen zu Berlin, Frankfurt a. M. oder Leipzig gehandelt werden; 
in Pfandbriefen deutscher Hypothekenbanken, sofern und soweit die Anlegung von 
Mündelgeld in solchen Pfandbriefen mit Zustimmung des Weimarischen Landtages 
durch landesherrliche Verordnung für zulässig erklärt wird; 
.durch Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung (Lombardierung) oder Abtretung 
der unter Ziffer 1 genannten Hypotheken-, Grund= und Rentenschulden und der unter 
Ziffer 6 genannten Schuldurkunden in Höhe bis zu 9/1° der Forderung, der unter 
Ziffer 2—5 genannten Wertpapiere, sowie von Guthaben bei öffentlichen mündel- 
sicheren Sparkassen bis zu 90 v. H. des Kurswertes oder des Guthabens, jedoch 
höchstens bis zum Nennwert der unter Ziffer 7 und 8 genannten Wertpapiere, sowie 
solcher Wertpapiere, die von der Reichsbank als erstklassige beliehen werden, in Höhe 
bis zu 75 v. H. des Kurswertes, jedoch höchstens bis zum Nennwert.
	        
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