(Satzung der Sparkasse Apolda.) 141
Für Kursrückgänge ist die entsprechende Verstärkung des Pfandes mit dreitägiger
Frist bei Vermeidung der sofortigen Fälligkeit des Darlehens und des Verkaufs des
Pfandes vorzubehalten. Die Verpfänder sind nicht berechtigt, gegen die Sparkasse
Ansprüche zu erheben wegen solcher Nachteile, die durch Nichtbeachtung der Aus-
loosung oder Kündigung der verpfändeten Wertpapiere seitens der Sparkassenverwaltung
entstehen;
10. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Bundesstaates, in dem sie ihren Wohnsitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet erklärt ist;
11. wenn die Anlegung den Umständen nach nicht in der vorbezeichneten Weise erfolgen
kann, bei Banken, bei denen durch landesherrliche Verordnung — neben der Reichs-
bank — Mündelgeld im Falle des § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angelegt
werden kann;
12. mit Genehmigung des Gemeinderates vorübergehend auf höchstens 6 Monate und mit
höchstens monatlicher Kündigungsfrist bei als sicher anerkannten Banken. Diese Dar-
lehen dürfen nicht über den dreißigsten Teil des Einlagenbestandes hinausgehen.
Darlehen an Mitglieder des Berwaltungsrats und GBeamte.
§29.
Zur Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsrats und an Beamte der
Sparkasse, sowie ihre Ehefrauen, Kinder, Eltern und Schwiegereltern ist die Genehmigung des
Gemeinderats erforderlich.
Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen sich an der Beschlußfassung über die Bewilligung
solcher Darlehen nicht beteiligen.
Verkehr mit PBanken.
8 30.
Die Sparkasse kann mit der Reichsbank und, soweit der Gemeinderat seine Genehmigung
erteilt, auch mit anderen Banken in Geschäftsverbindung treten (z. B. Giro-, Lombard-, Konto-
korrent-, Scheck- und Depositen-Verkehr).
Anleihen.
8 31.
Zur Befriedigung vorübergehenden Geldbedarfs kann der Verwaltungsrat genehmigen,
daß der Sparkassenvorstand die erforderlichen Gelder durch Verpfändung von Hypotheken und
Wertpapieren, sowie durch Ausstellung von Schuldscheinen und Wechseln beschafft.
C. Berwahrung und Berwaltung von Wertpapieren
und Wertgegenständen.
§ 32.
Die Sparkasse kann Wertpapiere und Wertgegenstände gegen Vergütung in Verwahrung
und Verwaltung nehmen. (Offene und geschlossene Depots.)