Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Sparkasse Apolda.) 141 
Für Kursrückgänge ist die entsprechende Verstärkung des Pfandes mit dreitägiger 
Frist bei Vermeidung der sofortigen Fälligkeit des Darlehens und des Verkaufs des 
Pfandes vorzubehalten. Die Verpfänder sind nicht berechtigt, gegen die Sparkasse 
Ansprüche zu erheben wegen solcher Nachteile, die durch Nichtbeachtung der Aus- 
loosung oder Kündigung der verpfändeten Wertpapiere seitens der Sparkassenverwaltung 
entstehen; 
10. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde 
des Bundesstaates, in dem sie ihren Wohnsitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld 
geeignet erklärt ist; 
11. wenn die Anlegung den Umständen nach nicht in der vorbezeichneten Weise erfolgen 
kann, bei Banken, bei denen durch landesherrliche Verordnung — neben der Reichs- 
bank — Mündelgeld im Falle des § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angelegt 
werden kann; 
12. mit Genehmigung des Gemeinderates vorübergehend auf höchstens 6 Monate und mit 
höchstens monatlicher Kündigungsfrist bei als sicher anerkannten Banken. Diese Dar- 
lehen dürfen nicht über den dreißigsten Teil des Einlagenbestandes hinausgehen. 
Darlehen an Mitglieder des Berwaltungsrats und GBeamte. 
§29. 
Zur Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsrats und an Beamte der 
Sparkasse, sowie ihre Ehefrauen, Kinder, Eltern und Schwiegereltern ist die Genehmigung des 
Gemeinderats erforderlich. 
Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen sich an der Beschlußfassung über die Bewilligung 
solcher Darlehen nicht beteiligen. 
Verkehr mit PBanken. 
8 30. 
Die Sparkasse kann mit der Reichsbank und, soweit der Gemeinderat seine Genehmigung 
erteilt, auch mit anderen Banken in Geschäftsverbindung treten (z. B. Giro-, Lombard-, Konto- 
korrent-, Scheck- und Depositen-Verkehr). 
Anleihen. 
8 31. 
Zur Befriedigung vorübergehenden Geldbedarfs kann der Verwaltungsrat genehmigen, 
daß der Sparkassenvorstand die erforderlichen Gelder durch Verpfändung von Hypotheken und 
Wertpapieren, sowie durch Ausstellung von Schuldscheinen und Wechseln beschafft. 
C. Berwahrung und Berwaltung von Wertpapieren 
und Wertgegenständen. 
§ 32. 
Die Sparkasse kann Wertpapiere und Wertgegenstände gegen Vergütung in Verwahrung 
und Verwaltung nehmen. (Offene und geschlossene Depots.)
	        
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