Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

142 (Satzung der Sparkasse Apolda.) 
Außerdem können Wertpapiere und Wertsachen in den unter Doppelverschluß stehenden 
Schrankfächern gegen Zahlung einer Miete aufbewahrt werden. 
Kücklage. 
§ 33. 
Aus dem Ertrag der angelegten Gelder sind zunächst die geschuldeten Zinsen, die Ver- 
waltungskosten und andere vom Verwaltungsrat genehmigte Ausgaben zu decken. 
Die hiernach verbleibenden Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen, aus der die aller 
Vorsicht und Aufsicht ungeachtet etwa vorkommenden Verluste gedeckt werden. 
Soweit die Rücklage nach Abzug des Buchwertes des Sparkassengebäudes 4 Prozent der 
Einlagen übersteigt, darf sie in Grundstücken angelegt werden. 
Sobald die Rücklage nach Abzug des Buchwertes des Sparkassengebäudes 10 Prozent der 
Einlagen erreicht hat, fallen die Uberschüsse der Stadtkasse zu. 
Die der Stadtkasse zufließenden Uberschüsse dürfen jedoch vom Gemeinderat nur zu solchen 
wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, die keine ordentlichen und regel- 
mäßigen Ausgaben der Stadt darstellen (wie z. B. Schul-, Armen-, Kranken-, Friedhoflasten, 
regelmäßige Bauaufwendungen, Besoldungen usw.). Die Verwendung darf vielmehr nur für 
außerordentliche wohltätige oder gemeinnützige Zwecke erfolgen, die gewöhnlich durch Aufnahme 
von Anleihen oder durch Ansammlung von Sammelstocks befriedigt werden (z. B. öffentliche 
Gebäude für die Verwaltung, Schulen, Krankenhaus, Badeanstalten, Lesehalle, Theater, gesund- 
heitliche Zwecke aller Art, Grundstückserwerbungen, Promenaden= und Waldanlagen usw.). 
Aufhebung. 
8 34. 
Im Fall der Aufhebung der städtischen Sparkasse sind die sämtlichen Guthaben zu kün- 
digen. Das nach Befriedigung der Gläubiger der Kasse sich ergebende Vermögen bleibt Eigentum 
der Stadt Apolda. 
Bekanntmachungen. 
§ 35. 
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im „Apoldaer Tageblatt“ 
und in der „Apoldaer Zeitung“, soweit nicht der Verwalltungsrat noch weitere Blätter bestimmt. 
Schlußbestimmungen. 
8 36. 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. Das Sparkassenstatut vom 
12. März 1848 mit seinen Nachträgen vom 26. März 1851, 16. Juni 1865, 14. De- 
zember 1865, 8. Oktober 1886 und 20. Oktober 1899 sind mit diesem Tage aufgehoben. 
Apolda, den 16. November 1911. » 
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
  
Druck: Weimarischer Derlag G. m. b. HP. m Wrimar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.