Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

143 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 11. Weimar. 23. April 1912. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude- 
brandversicherungsanstalt, Seite 143. — Ministerialbekanntmachung über die Genehmigung der 
Max-Wiener-Stiftung in Apolda, Seite 144. — Ministerialbekanntmachung über die Verleihung 
der Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftl. Berein Wickerstedt, Seite 144. 
  
(Nr. 34.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur 
Gebäudebrandversicherungsanstalt. 
Auf Grund der §§ 102 und 107 des Gesetzes vom 3. März 1909 (Regierungs- 
blatt S. 195) wird hiermit ein ordentlicher Beitrag zur Gebände-Brandver- 
sicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen im Betrage von acht 
Zehnteln einer Beitragseinheit ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 1. Mai 
1912 bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus 
ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 1. Mai 
ds. Is. an (§ 106 des gedachten Gesetzes) an die Steuereinnahmen abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge- 
schehen ist, den Stenereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung 
zu übersenden. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände ist nach § 59 der 
Ausführungsverordnung vom 18. August 1909 (Regierungsblatt S. 235) zu ver- 
fahren. 
Weimar, den 18. März 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnins. 
1912 21
	        
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