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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 14. Weimar. 6. Mai 1912.
Inhalt: Ausführungsgesetz zum Viehseuchengeset vom 26. Juni 1909, Seite 205. — Gesetz, belr. die
cbeseitigung der Tierkadaver, Seite 220. — #linisterialverordnung vom 23. April 1912 zur
Ausführung des Geichsgesetzes, betr. 8 Beseitigung von Tierkadavern, Seite 222.
(Nr. 45.) Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909. Vom 27. März 1912.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
verordnen zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-
Gesetzblatt S. 519) unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
1. Verfahren und WBehörden.
§ 1.
Die Anordnung und Durchführung der Maßregeln zur Bekämpfung der
Viehseuchen liegt dem Großherzoglichen Staatsministerium und unter dessen Leitung
den Bezirksdirektoren und Ortspolizeibehörden ob, kann aber auch für den einzelnen
Seuchenfall oder für einzelne Landesteile besonderen Kommissaren übertragen
werden, deren Wirkungskreis und Zuständigkeit öffentlich bekannt zu machen ist.
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