Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

205 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 14. Weimar. 6. Mai 1912. 
  
  
  
Inhalt: Ausführungsgesetz zum Viehseuchengeset vom 26. Juni 1909, Seite 205. — Gesetz, belr. die 
cbeseitigung der Tierkadaver, Seite 220. — #linisterialverordnung vom 23. April 1912 zur 
Ausführung des Geichsgesetzes, betr. 8 Beseitigung von Tierkadavern, Seite 222. 
  
(Nr. 45.) Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909. Vom 27. März 1912. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
verordnen zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 519) unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
1. Verfahren und WBehörden. 
§ 1. 
Die Anordnung und Durchführung der Maßregeln zur Bekämpfung der 
Viehseuchen liegt dem Großherzoglichen Staatsministerium und unter dessen Leitung 
den Bezirksdirektoren und Ortspolizeibehörden ob, kann aber auch für den einzelnen 
Seuchenfall oder für einzelne Landesteile besonderen Kommissaren übertragen 
werden, deren Wirkungskreis und Zuständigkeit öffentlich bekannt zu machen ist. 
1912 31
	        
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