Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Insoweit  im  förmlichen  Disziplinarverfahren  (3  60)  der  Angeschuldigte  verurtheilt
  wird,  ist  er  schuldig,  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  ganz  oder  theilweise
  zu  erstatten.  Ueber  die  Erstaltungspflicht  entscheidet  das  Disziplinar-Erkenntniß.

*  92.
Die  Vorschriften  der  §§  48  bis  91  gelten  auch  in  Ansehung  der  einstweilen
in  den  Ruhestand  versehten  Staatsbeamten  (vergl.  §  28).

Vorläufige  Dienstenthebung.
ʒ  93

Die  vorläusige  Dienstenthebung  eines  Staatsbeamten  tritt  lraft  des  Gesehes  ein:
1.  wenn  im  gerichtlichen  Strafverfahren  seine  Verhaftung  beschlossen  oder
gegen  ihn  ein  noch  nicht  rechtskräftiges  Urtheil  erlassen  ist,  welches
den  Verlust  des  Amtes  krast  des  Gesetzes  nach  sich  zieht;
2.  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidung
  ergangen  ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet.
8  94.

Im  Falle  des  §  93  Nr.  1  dauert  die  vorläusige  Dienstenthebung  bis  zum
Ablauf  des  zehnten  Tages  nach  Wiederaufhebung  des  Verhaftungsbeschlusses  oder  nach
eingetretener  Rechtskraft  desjenigen  Urtheils  höherer  Instanz,  durch  welches  der  au-Ceschuldigte
  Beamte  zu  einer  anderen  Strafe  als  der  bezeichneten  verurtheilt  wird.

Lautet  das  rechtskräftige  Urtheil  auf  Freiheitsstrafe,  so  dauert  die  vorläufige
Dienstenthebung,  bis  das  Urtheil  vollstreckt  ist.  Wird  die  Vollstreckung  des  Urtheils
ohne  Schuld  des  Verurtheilten  aufgehalten  oder  unterbrochen,  so  tritt  für  die  Zeit
des  Aufenthaltes  oder  der  Unterbrechung  eine  Gehaltskürzung  (§  96)  nicht  ein.  Dasselbe
  gilt  für  die  im  ersten  Absah  dieses  Paragraphen  erwähnte  Zeit  von  zehn  Tagen,
wenn  nicht  vor  Ablauf  derselben  die  vorläusige  Dienstenthebung  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  beschlossen  wird.

Im  Falle  des  §  93  Nr.  2  danert  die  vorläufige  Dienstenthebung  bis  zur
Rechtskraft  der  in  der  Dieziplinarsache  ergehenden  Entscheidung.

8  9.

Das  Ministerium  kann  die  vorläuiige  Dienstenthebung,  sobald  gegen  den  Staatsbeamten
  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet  oder  die  Einleitung  eines  förmlichen
  Disziplinarverfahrens  (§  60)  verfügt  wird,  oder  auch  demnächst  im  Laufe  des
einen  oder  des  anderen  Verfahrens  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  verfügen.

(Wegen  der  Richter  vergl.  §  128.)