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Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (3 60) der Angeschuldigte verurtheilt
wird, ist er schuldig, die baaren Auslagen des Verfahrens ganz oder theilweise
zu erstatten. Ueber die Erstaltungspflicht entscheidet das Disziplinar-Erkenntniß.
* 92.
Die Vorschriften der §§ 48 bis 91 gelten auch in Ansehung der einstweilen
in den Ruhestand versehten Staatsbeamten (vergl. § 28).
Vorläufige Dienstenthebung.
ʒ 93
Die vorläusige Dienstenthebung eines Staatsbeamten tritt lraft des Gesehes ein:
1. wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen oder
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftiges Urtheil erlassen ist, welches
den Verlust des Amtes krast des Gesetzes nach sich zieht;
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung
ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
8 94.
Im Falle des § 93 Nr. 1 dauert die vorläusige Dienstenthebung bis zum
Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach
eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der au-Ceschuldigte
Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird.
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die vorläufige
Dienstenthebung, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils
ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit
des Aufenthaltes oder der Unterbrechung eine Gehaltskürzung (§ 96) nicht ein. Dasselbe
gilt für die im ersten Absah dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen,
wenn nicht vor Ablauf derselben die vorläusige Dienstenthebung im Wege des Disziplinarverfahrens
beschlossen wird.
Im Falle des § 93 Nr. 2 danert die vorläufige Dienstenthebung bis zur
Rechtskraft der in der Dieziplinarsache ergehenden Entscheidung.
8 9.
Das Ministerium kann die vorläuiige Dienstenthebung, sobald gegen den Staatsbeamten
ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen
Disziplinarverfahrens (§ 60) verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des
einen oder des anderen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen.
(Wegen der Richter vergl. § 128.)