Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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Beide vorbezeichneten Rechtsmittel sind bei Vermeidung des Ausschlusses 
binnen 14 Tagen, vom Tage der Eröffnung ab gerechnet, bei der Ortspolizei- 
behörde, durch deren Vermittelung die Eröffnung erfolgt ist, oder beim Bezirks- 
direktor oder beim Staatsministerium einzulegen. 
Das Staatsministerium entscheidet endgültig oder verweist die Sache zur 
nochmaligen Behandlung an den Bezirksdirektor zurück. 
Der Rechtsweg ist wegen der in diesem Gesetze geordneten Entschädigungen 
für Viehverluste ausgeschlossen. 
8 19. 
Ist die Entschädigung wegen eines Mangels des vorgeschriebenen Verfahrens 
versagt, der dem Tierbesitzer nicht oder nicht allein zur Last fällt, so kann auf 
Nachsuchen die Vertretung der Verbandskassen (vgl. § 35 dieses Gesetzes) aus 
Billigkeitsgründen eine Entschädigung aus der Verbandskasse gewähren. Ein 
solcher Beschluß bedarf der Bestätigung durch das Staatsministerium. 
Ferner kann die Vertretung der Verbandskassen aus den Überschüssen und 
Rücklagen mit Genehmigung des Staatsministeriums Beihilfen an solche Besitzer 
von Einhufern und Rindern gewähren, denen infolge der Durchführung der 
Bekämpfungsmaßregeln oder durch Viehverluste an einer nicht entschädigungs- 
pflichtigen Seuche schwere wirtschaftliche Nachteile erwachsen sind. 
III. Kosten des Berfahrens. 
8 20. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur 
Ermittelung und Bekämpfung von Viehseuchen und zum Schutze gegen Seuchen- 
gefahr oder durch die tierärztlichen Amtsverrichtungen im Auftrage von Polizei- 
behörden besondere Kosten erwachsen, werden sie, soweit nicht nachstehend etwas 
anderes bestimmt ist, aus der Staatskasse bezahlt. Diese bezahlt auch die Kosten 
der Schiedsmänner (§ 10 dieses Gesetzes). 
8 21. 
Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung nach § 16 des Viehseuchen- 
gesetzes fallen dem Unternehmer der beaufsichtigten Betriebe zur Last. Das Gleiche 
gilt bei den nach § 17 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes auszuführenden amtstier- 
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