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Beide vorbezeichneten Rechtsmittel sind bei Vermeidung des Ausschlusses
binnen 14 Tagen, vom Tage der Eröffnung ab gerechnet, bei der Ortspolizei-
behörde, durch deren Vermittelung die Eröffnung erfolgt ist, oder beim Bezirks-
direktor oder beim Staatsministerium einzulegen.
Das Staatsministerium entscheidet endgültig oder verweist die Sache zur
nochmaligen Behandlung an den Bezirksdirektor zurück.
Der Rechtsweg ist wegen der in diesem Gesetze geordneten Entschädigungen
für Viehverluste ausgeschlossen.
8 19.
Ist die Entschädigung wegen eines Mangels des vorgeschriebenen Verfahrens
versagt, der dem Tierbesitzer nicht oder nicht allein zur Last fällt, so kann auf
Nachsuchen die Vertretung der Verbandskassen (vgl. § 35 dieses Gesetzes) aus
Billigkeitsgründen eine Entschädigung aus der Verbandskasse gewähren. Ein
solcher Beschluß bedarf der Bestätigung durch das Staatsministerium.
Ferner kann die Vertretung der Verbandskassen aus den Überschüssen und
Rücklagen mit Genehmigung des Staatsministeriums Beihilfen an solche Besitzer
von Einhufern und Rindern gewähren, denen infolge der Durchführung der
Bekämpfungsmaßregeln oder durch Viehverluste an einer nicht entschädigungs-
pflichtigen Seuche schwere wirtschaftliche Nachteile erwachsen sind.
III. Kosten des Berfahrens.
8 20.
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur
Ermittelung und Bekämpfung von Viehseuchen und zum Schutze gegen Seuchen-
gefahr oder durch die tierärztlichen Amtsverrichtungen im Auftrage von Polizei-
behörden besondere Kosten erwachsen, werden sie, soweit nicht nachstehend etwas
anderes bestimmt ist, aus der Staatskasse bezahlt. Diese bezahlt auch die Kosten
der Schiedsmänner (§ 10 dieses Gesetzes).
8 21.
Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung nach § 16 des Viehseuchen-
gesetzes fallen dem Unternehmer der beaufsichtigten Betriebe zur Last. Das Gleiche
gilt bei den nach § 17 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes auszuführenden amtstier-
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