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83.
In beiden Fällen des 8 2 können die Bezirksausschüsse mit Genehmigung
des Staatsministerinms bestimmen, daß alle Kadaver oder Kadaverteile gefallener
oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Pferde, Maulesel, Maultiere, Esel,
Tiere des Rindergeschlechts, Schweine, Schafe und Ziegen, sowie die bei der Fleisch-
beschau für untauglich zum menschlichen Genusse befundenen Teile von Schlacht-
tieren gegen ein festzusetzendes Entgelt den in § 2 bezeichneten Kadaververnichtungs-
anlagen zu überlassen sind (Bannrecht). Das Bannrecht ist im Falle des § 2
unter 1 zeitlich zu begrenzen.
8 4.
Eine Abdeckerei darf nur betreiben, wer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
und den Befähigungsnachweis durch eine Prüfung erworben hat. Die näheren
Bestimmungen über die Prüfung erläßt das Staatsministerium. Für diejenigen,
welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Abdeckerei im Großherzogtum betreiben,
kann das Staatsministerium eine Frist bestimmen, binnen deren der Befähigungs-
nachweis zu erbringen ist. Das Staatsministerium kann solche Personen, die in
einem anderen Bundesstaate den Befähigungsnachweis erhalten haben, ohne neue
Prüfung zum Abdeckereibetriebe zulassen.
8 5.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909
(Reichs-Gesetzblatt S. 519) in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 27. März 1912.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
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