226 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
den Anderungen Anwendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Gesetzes ergeben.
Die dort zugelassenen Anordnungen können von den Ortspolizeibehörden getroffen
werden.
83.
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zu—
lässigen Reinigungen und Desinfektionen, mit Ausnahme der Reinigungen und Des-
*.x infektionen im Eisenbahnverkehre (§ 38 Abs. 1), sind nach der als Anlage A beige-
u fügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen.
84.
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zu-
Ke lässigen Zerlegungen von Kadavern sind nach der als Anlage B beigefügten „An-
AS weisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen.
5.
Für die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderliche un-
ge- schädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die als Anlage C bei-
geefügte Anweisung.
I. Borschriften zum Schutze gegen die ständige Seuchengefahr.
(§8§ 16, 17, 78 des Gesetzes.)
1. Amtstierärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte usw.
(§ 16 des Gesetzes.)
86.
(1) Die Viehmärkte, die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffent—
lichen Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-,
Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern,
desgleichen die Betriebe von Abdeckern sind durch beamtete Tierärzte zu beauf-
sichtigen. Das gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in
größerem Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden und für größere
gewerbliche Schweinemästereien. Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden
Gastställe und Schweinemästereien werden von den Bezirksdirektoren bestimmt.
(2) Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang
gehandelt wird, können von dem Bezirksdirektor ausnahmsweise von der Beauf-
sichtigung befreit werden. Auch kann der Bezirksdirektor anordnen, daß öffentliche