für den zum Gemeindebezirk Eckardtshausen gehörigen Flurbezirk Wacken-
« hof (Amtsgerichtsbezirk Eisenach),
für den zum Gemeindebezirk Unterellen gehörigen Flurbezirk Dietrichs-
berg (Amtsgerichtsbezirk Gerstungen),
für den Gemeindebezirk Markvippach mit Ausnahme des Flurbezirks
Bachstedt (Amtsgerichtsbezirk Großrudestedt),
für den Gemeindebezirk Döbritschen (Amtsgerichtsbezirk Jena),
für den Gemeindebezirk Hirschroda (Amtsgerichtsbezirk Jena),
für den Gemeindebezirk Kammerberg (Amtsgerichtsbezirk Ilmenau),
für den Gemeindebezirk Arnshaugk (Amtsgerichtsbezirk Neustadt an
der Orla),
für den Gemeindebezirk Moderwitz (Amtsgerichtsbezirk Neustadt an
der Orla),
für den zum Gemeindebezirk Deicheroda gehörigen Flurbezirk Rodenberg
Z (Amtsgerichtsbezirk Vacha),
für den Gemeindebezirk Willmanns (Amtsgerichtsbezirk Vacha),
für den Gemeindebezirk Sirbis (Amtsgerichtsbezirk Weida),
für den Gemeindebezirk Schoppendorf (Amtsgerichtsbezirk Weimar)
mit dem 1. Februar 1912 beginnt.
Weimar, den 12. Januar 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
(Nr. 2.) Nachtrag vom 8. Januar 1912 zur Ministerialverordnung vom 24. Juni 1910 zur
Ausführung des Weingesetzes.
Auf Grund eines Bundesratsbeschlusses wird zu Ziffer 6 Absatz 5 der Ministerial-
verordnung vom 24. Juni 1910 (Regierungsblatt S. 181 flgd.) hiermit bestimmt,
daß die Vergütung für die Untersuchung einer Probe ausländischen Weines auf
mindestens 8 — und auf höchstens 12 festzusetzen ist. Im Falle der Bean-
standung einer Weinprobe kann der doppelte oder dreifache Betrag der vorgenannten
Vergütung gefordert werden. Zollgebühren sowie bare Auslagen der Zollverwaltung,