228 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
2. GViehuntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre.
(§ 17 Nr. 1 des Gesetzes.)
88.
(1) Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Ge-
flügel muß bei oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtstierärztlichen Unter-
suchung unterworfen werden, wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu er-
strecken hat. «
(2) Solche Sendungen sind jedoch von dem Untersuchungszwange befreit, sofern
sie innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen deutschen
beamteten Tierarzt untersucht worden sind.
89.
Inwieweit im übrigen eine amtstierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem
Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn= und Schiffsverkehre statt-
zufinden hat, bestimmt der Bezirksdirektor. Die Anordnung bedarf der Genehmigung
des Staatsministeriums.
8 10.
Im Falle des § 8 hat der Besitzer oder Begleiter des Geflügels von dem
Zeitpunkte des Entladens spätestens 12 Stunden vorher dem für den Entladeort
zuständigen beamteten Tierarzte Anzeige zu erstatten. Bei Anordnungen auf Grund
des § 9 hat der Bezirksdirektor über die Anzeigepflicht Bestimmung zu treffen. Er
kann in beiden Fällen vorschreiben, daß die Anzeige einer anderen Stelle zu er-
statten ist.
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Bieh.
(§ 17 Nr. 2 des Gesetzes.)
8 11.
(1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und
Gänse auf öffentlichen Wegen ist verboten. Der Bezirksdirektor kann es für kürzere
Strecken gestatten.
(2) Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes
auf öffentlichen Wegen kann durch den Bezirksdirektor verboten werden.