(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 229
8 12.
Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann verboten
oder auf bestimmte Wege beschränkt werden.
8 13.
(1) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum
Zwecke des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden,
bedarf der Genehmigung des Bezirksdirektors.
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter
Angabe der Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur
erteilt werden, wenn die Seuchenfreiheit der Wanderherde durch amtstierärztliches
Zeugnis bescheinigt ist, das nicht älter als drei Wochen ist. Die Genehmigung
erlischt mit Beendigung des Treibens.
(3) Der Führer hat über Triebweg, Beginn und Ende des Treibens sowie
über Bestand, über Zu= und Abgang der Herde nach auliegendem Muster 1 Büuch
zu führen; er hat dieses Buch, in das die ortspolizeiliche Genehmigung und deas
amtstierärztliche Zeugnis einzutragen sind, stets bei sich zu führen und auf Ver-
langen den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen.
(4) Der Bezirksdirektor kann für Herden kleineren Umfanges und solche Herden,
die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, Ausnahmen zulassen.
8 14.
Die Bestimmungen des § 13 können von dem Bezirksdirektor mit Genehmigung
des Staatsministeriums auf Wanderherden anderer Viehgattungen ausgedehnt werden.
Der Bezirksdirektor kann ferner anordnen, daß Wanderherden von Zeit zu Zeit
amtstierärztlich untersucht werden.
8 15.
Das Treiben der Wanderherden kann von dem Bezirksdirektor auf bestimmte
Wege oder Triebflächen sowie auf bestimmte Tageszeiten beschränkt werden.
4. Arsprungs- und Oesundheitszeugnisse für Vieh.
(§ 17 Nr. 3 des Gesetzes.)
8 16.
Der Bezirksdirektor kann für das auf öffentliche Tierschauen gebrachte Vieh,
mit Genehmigung des Staatsministeriums auch für das im Besitze von Vieh-