(Ausf.= Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 231
5. Biehkontrollbücher und Kennzelchnung von P-ieh.
(§ 17 Nr. 4 des Gesetzes.)
8 20.
Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und
Schweine Kontrollbücher nach anliegendem Muster IV führen
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8 21.
(1) In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber
bis zu 3 Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Ab—
zeichen, des ungefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand,
Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt u#sw.) und unter Angabe des Tages und
Ortes der Ubernahme, des bisherigen Besitzers und seines Wohnorts sowie des
Tages des Weiterverkaufs, des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen.
Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe
der Stückzahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im
übrigen sind bei solchen Kälbern und bei Schweinen die gleichen Angaben über
Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden und Rindern zu machen.
(2) Die gleiche Art der Eintragung wie für Kälber und Schweine ist für die
über 3 Monate alten Rinder gestattet, wenn sie mit einem haltbaren Kennzeichen
(Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Haarschnitt) versehen sind und die Kenn-
zeichnung in die Kontrollbücher eingetragen ist.
§ 22.
Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten
Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher
müssen von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizei-
beamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
Die Kontrollbücher sind 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren.
8 23.
Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig.
8 24.
Durch den Bezirksdirektor kann mit Genehmigung des Staatsministeriums
für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung vorgeschrieben werden.