Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 233 
anerkannten Tuberkulosetilgungsverfahren (§ 302) unterworfen sind. Auch kann 
der Bezirksdirektor mit Genehmigung des Staatsministeriums in besonderen Aus- 
nahmefällen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, 
Befreiung von dem Erhitzungszwange gewähren. 
(3) Als ausreichende Erhitzung der Milch (§ 52, § 154 Abs. 1b undc, § 162 
Abs. le, § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1e, § 305 Abs. 1b, § 311 Abs. 2b) ist 
anzusehen: 
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen; 
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden 
Wasserdampf auf 85°; 
e) Erhitzung im Wasserbad auf 85% für die Dauer einer Minnte. 
Ausnahmsweise kann von dem Bezirksdirektor auch die Erhitzung auf 700 für 
die Dauer einer halben Stunde zugelassen werden, wenn nach Lage der Verhält- 
nisse eine sorgfältige Durchführung dieses Erhitzungsverfahrens gewährleistet 
erscheint. 
§ 29. 
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit 
ersichtlich ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Ver- 
arbeitung angeliefert wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur 
weiteren Verwertung in Viehhaltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den 
mit der Aufsicht über die Molkerei beauftragten Beamten auf Verlangen zur 
Einsicht vorzulegen. 
8 30. 
(1) Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind dem 
Bezirksdirektor anzuzeigen. 
(2) Die Sammelmolkereien unterliegen der Beaufsichtigung durch die beamteten 
Tierärzte. 
(3) Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhitzung 
durch regelmäßige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammel- 
molkereien und durch Prüfung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen 
sicherzustellen. Auch ist die Beachtung der Vorschriften der §§ 25, 27, 29 zu 
prüfen. 
(4) Es bleibt vorbehalten, weitere Bestimmungen über die Beaussichtigung 
zu treffen. 
1912 35
	        
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