(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 235
auch die Wohnung des Besitzers ersehen lassen oder an denen eine Steuermarke
mit Angabe des Versteuerungsorts und der Nummer des Hundes in der Steuerliste
befestigt ist.
10. Deckregister.
(§17 Nr. 9 des Gesetzes.)
8 36.
(1) Personen, die einen Hengst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken
fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser
Personen, desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden
oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach
dem beigefügten Muster VI zu führen und den Polizeibeamten und beamteten 2%
Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Soweit schon jetzt Deckregister
geführt werden, die inhaltlich den Vorschriften des Musters genügen, können diese
Deckregister bis zum Verbrauche der vorhandenen Vordrucke weiter verwendet
werden. Erweiterungen des Musters sind zulässig.
(2) Als fremdes Vieh gilt nicht das Vieh derjenigen Personen, die in dem
Betriebe des Hengst= oder Bullenbesitzers beschäftigt sind.
8 36.
Personen, die einen Hengst oder Bullen zum Decken fremder Pferde oder
fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die Vorstände oder Tierhalter von
Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten,
haben dies der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
11. Viehladestellen.
(§ 17 Nr. 10 des Gesetzes.)
8 37.
(1) Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit
undurchlässigem Boden versehen sein.
(2) Der Bezirksdirektor kann für Viehladestellen mit geringerem Verkehr, die
von ihm zu bezeichnen sind, Ausnahmen von vorstehender Bestimmung zulassen.
(3) Für schon bestehende Viehladestellen hat der Bezirksdirektor eine an-
gemessene Frist zur Herstellung des undurchlässigen Bodens zu gewähren.
(4) Soweit es sich bei den nach Abs. 2, 3 zu treffenden Anordnungen um
Eisenbahnviehladestellen handelt, sind die Anordnungen im Einvernehmen mit der
Eisenbahnverwaltung zu treffen.
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