236 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
12. Reinigung und Desinfektion beim Biehtransporte.
((17 Nr. 11, § 81 des Gesetzes.)
§ 38.
(1) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-
Gesetzblatt S. 163) nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats vom 16. Juli 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 311) sowie die Bestimmungen des
Bundesrats über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 317),
finden entsprechende Anwendung auch auf den Verkehr mit Vieh und Geflügel auf
Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner auf Viehwagen von Eisen-
bahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremdländische und wilde
Tiere befördert worden sind, die nicht zu den im § 1 des Gesetzes vom 25. Februar
1876 erwähnten Tierarten gehören.
(2) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport-Unternehmern
zum Viehtransporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und
Straßenbahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder
bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten,
Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, An-
bindestricke) sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem Gebrauche gereinigt werden.
Der Bezirksdirektor kann anordnen, daß die Fahrzeuge und Gegenstände nach dem
Gebrauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden.
§ 39.
Durch den Bezirksdirektor kann bestimmt werden, daß auch die zur Beförderung
von tierischen Rohstoffen und tierischen Erzeugnissen dienenden Fahrzeuge und Be-
hältnisse sowie die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche
gereinigt und desinfiziert werden.
8 40.
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch
auszuführen.
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der
Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der
Tiere benutzt worden sind.