Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

236 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
12. Reinigung und Desinfektion beim Biehtransporte. 
((17 Nr. 11, § 81 des Gesetzes.) 
§ 38. 
(1) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 163) nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats vom 16. Juli 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 311) sowie die Bestimmungen des 
Bundesrats über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von 
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 317), 
finden entsprechende Anwendung auch auf den Verkehr mit Vieh und Geflügel auf 
Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner auf Viehwagen von Eisen- 
bahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremdländische und wilde 
Tiere befördert worden sind, die nicht zu den im § 1 des Gesetzes vom 25. Februar 
1876 erwähnten Tierarten gehören. 
(2) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport-Unternehmern 
zum Viehtransporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und 
Straßenbahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder 
bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, 
Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, An- 
bindestricke) sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem Gebrauche gereinigt werden. 
Der Bezirksdirektor kann anordnen, daß die Fahrzeuge und Gegenstände nach dem 
Gebrauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden. 
§ 39. 
Durch den Bezirksdirektor kann bestimmt werden, daß auch die zur Beförderung 
von tierischen Rohstoffen und tierischen Erzeugnissen dienenden Fahrzeuge und Be- 
hältnisse sowie die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche 
gereinigt und desinfiziert werden. 
8 40. 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch 
auszuführen. 
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der 
Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der 
Tiere benutzt worden sind.
	        
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