(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 237
16. Ginrichtung und Getrieb von Giehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen,
Schlachtbösen und gewerblichen Schlachtstätten.
(§ 17 Nr. 12 des Gesetzes.)
Einrichtung.
8 41.
(1) Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch
eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Platz
nur an den amtstierärztlich überwachten Eingängen betreten kann. Solange der
Zutrieb zum Markte andauert, darf Vieh vom Marktplatz nicht durch die Eintrieb-
stellen, sondern nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ausgänge abgeführt
werden.
(2) Größere Viehmärkte müssen mit einer festen Einfriedigung versehen sein,
auch müssen auf solchen Märkten auf den Standplätzen für Großvieh Einrichtungen
zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, möglichst derart, daß die Tiere in Reihen
stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang freibleibt. Ferner müssen für Schafe
und Schweine die einzelnen Pferche und Buchten reihenweise so aufgestellt sein,
daß zwischen ihnen ein Gang freibleibt. Die Viehmärkte, auf die diese Vorschriften
Anwendung finden, sind vom Bezirksdirektor zu bezeichnen.
(3) Die Viehmarktplätze sind so instandzusetzen und so imstande zu erhalten,
daß sie rasch und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstellen sind in
ihrer ganzen Breite und auf eine Länge von mindestens 10 m mit ebenem, hartem
Boden zu versehen.
(4) Für Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden,
kann die zweckentsprechende Pflasterung der Eingänge, in besonderen Fällen auch
des ganzen Viehmarktplatzes, vorgeschrieben werden.
8 42.
In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ein besonderer Raum zur vorläufigen
Absonderung und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere vorhanden
sein. Auf Märkten mit geringem Verkehre kann mit Genehmigung des Bezirks—
direktors von der Bereitstellung dieses Raumes abgesehen werden.
8 43.
Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und
Schlachtviehhöfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Markthallen, Stallungen,