Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

238 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Absonderungsräume) müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden 
versehen sowie ausreichend beleuchtet sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten, 
ferner die Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigenden und 
zu desinfizierenden Stoffen hergestellt sein. 
8 44. 
(1) Für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe kann die Anlage getrennter Ent- 
und Verladerampen und getrennter Zu= und Abfuhrwege sowie die Pflasterung der 
Triebstraßen, für öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent= und Ver- 
laderampen, für Viehmärkte diejenige getrennter Zu- und Abfuhrwege von dem 
Bezirksdirektor angeordnet werden. 
(2) Für die Neuanlage von Betrieben der in Abs. 1 bezeichneten Art sind 
die dort genanuten Einrichtungen regelmäßig vorzuschreiben. Ausnahmen sind nur 
für kleinere Betriebe zulässig, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken nicht vorliegen. 
Inwieweit die Einrichtungen für bestehende Betriebe vorzuschreiben sind, bestimmt 
der Bezirksdirektor. 
§ 45. 
(1) Für die Herstellung der in den §§ 41 bis 43 vorgeschriebenen Einrichtungen 
kann von dem Bezirksdirektor eine Frist bis längstens zwei Jahre nach Inkraft- 
treten des Gesetzes gewährt werden. 
(2) Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beauf- 
sichtigung befreit sind (§ 6 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Vieh- 
ausstellungen und Viehmärkte von beschränktem Umfang, die nur aus dem Aus- 
stellungs-(Markt-) Ort oder dessen näherer Umgebung beschickt sind, kann nach Be- 
stimmung des Bezirksdirektors von der Herstellung der Einrichtungen ganz oder 
teilweise abgesehen werden. 
8 46. 
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffent- 
lichen Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden 
ist, so müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Be- 
triebe gegeneinander ermöglichen. 
b) Auf Nutz= oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffent- 
lichen Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende
	        
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