Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 239 
Vieh auf den Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung 
der Tiere vorhanden sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vor— 
genommen werden, müssen die Rampen mit ausreichender Beleuchtung 
versehen sein. 
e) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrigen An- 
lagen vollkommen abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker 
oder verdächtiger Tiere sowie bei größeren Schlachtviehhöfen auch 
besondere, von dem übrigen Viehverkehre getrennt liegende Restbestandhöfe 
zur Unterbringung des von einem zum anderen Markte verbleibenden 
Viehes herzustellen. Der Bezirksdirektor kann die Herstellung von Rest- 
bestandhöfen auch für kleinere Nutz= und Schlachtviehhöfe vorschreiben. 
Welche Nutz= und Schlachtviehhöfe als größere im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen sind, bestimmt der Bezirksdirektor. 
(2) Vorstehende Bestimmungen können von dem Bezirksdirektor auf bereits 
bestehende Nutz= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgedehnt 
werden, soweit es nach Lage der örtlichen Verhältnisse angängig und veterinär- 
polizeilich geboten erscheint. Gegebenenfalls ist für die Herstellung der Einrichtungen 
eine angemessene Frist zu gewähren. 
Betrieb. 
§ 47. 
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tages- 
zeit festzusetzen und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung 
gesorgt ist, nicht vor Tageshelle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte 
Stunden beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf 
den Markt amtstierärztlich untersucht werden. Nötigenfalls kann auch die Unter- 
suchung vor oder bei dem Antrieb angeordnet werden. Die Viehmarktplätze und 
die anstoßenden Teile der Zu= und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des 
Marktes zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. 
8 48. 
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann der Bezirksdirektor 
mit Genehmigung des Staatsministeriums den gewerbsmäßigen Handel mit Vieh
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.