(Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 239
Vieh auf den Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung
der Tiere vorhanden sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vor—
genommen werden, müssen die Rampen mit ausreichender Beleuchtung
versehen sein.
e) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrigen An-
lagen vollkommen abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker
oder verdächtiger Tiere sowie bei größeren Schlachtviehhöfen auch
besondere, von dem übrigen Viehverkehre getrennt liegende Restbestandhöfe
zur Unterbringung des von einem zum anderen Markte verbleibenden
Viehes herzustellen. Der Bezirksdirektor kann die Herstellung von Rest-
bestandhöfen auch für kleinere Nutz= und Schlachtviehhöfe vorschreiben.
Welche Nutz= und Schlachtviehhöfe als größere im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen sind, bestimmt der Bezirksdirektor.
(2) Vorstehende Bestimmungen können von dem Bezirksdirektor auf bereits
bestehende Nutz= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgedehnt
werden, soweit es nach Lage der örtlichen Verhältnisse angängig und veterinär-
polizeilich geboten erscheint. Gegebenenfalls ist für die Herstellung der Einrichtungen
eine angemessene Frist zu gewähren.
Betrieb.
§ 47.
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tages-
zeit festzusetzen und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt ist, nicht vor Tageshelle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte
Stunden beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf
den Markt amtstierärztlich untersucht werden. Nötigenfalls kann auch die Unter-
suchung vor oder bei dem Antrieb angeordnet werden. Die Viehmarktplätze und
die anstoßenden Teile der Zu= und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des
Marktes zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
8 48.
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann der Bezirksdirektor
mit Genehmigung des Staatsministeriums den gewerbsmäßigen Handel mit Vieh