Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

240 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
bestimmter Gattungen an Markttagen außerhalb des Marktplatzes verbieten oder 
beschränken. Die Abhaltung sogenannter Vormärkte ist nur mit Genehmigung, 
des Bezirksdirektors zulässig. 
8 49. 
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb 
unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibehörde ge- 
meldet werden und daß von dieser Behörde ein Abtrieb-Register geführt wird, 
aus dem die Zahl und Art der abgetriebenen Tiere, Name und Wohnort des 
Besitzers, Bestimmungsort, Name und Wohnort des Empfängers hervorgehen 
müssen. 
8 50. 
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung 
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, von dem Bezirksdirektor 
verboten werden. 
51. 
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne 
polizeiliche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden. 
8 52. 
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder 
in öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht- oder Handelszwecken aufgestellt sind, 
darf nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (§ 28 Abs. 3) abgegeben oder 
sonst verwertet werden. 
53. 
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung 
befreit sind, finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 52 keine Anwendung. 
14. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen. 
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.) 
8 64. 
(1) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fuß- 
boden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch 
Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung 
gesorgt sein. Die in Gast= und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.