(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 241
(Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie
Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen
bestehen.
(2) Inwieweit diese Vorschriften auf bestehende Stallungen Anwendung finden,
bestimmt der Bezirksdirektor. ·
§55.
(1) Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unter-
bringung kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein.
(2) Die Händlerstallungen, auf die diese Vorschrift Anwendung findet, sind
vom Bezirksdirektor zu bezeichnen.
8 66.
(1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht
sind, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren
Ställen kann diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden.
(2) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem
mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu
desinfizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe,
in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, von dem Bezirksdirektor
Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Der Bezirksdirektor kann anordnen, daß die Inhaber größerer Gastställe
über das bei ihnen eingestellte Vieh ein Buch führen, aus dem die Zahl und Art
der eingestellten Tiere, der Name und Wohnort des Besitzers, der Herkunftsort
und der Bestimmungsort sowie der Tag der Einstellung und der Tag der Ent-
fernung der Tiere ersichtlich ist.
15. Abdeckereien.
(§ 17 Nr. 14 des Gesetzes.)
Einrichtung.
§ 57.
(1) Nachstehende Bestimmungen gelten nur insoweit, als nicht auf Grund
des Landesgesetzes, betr. die Beseitigung der Tierkadaver, vom 27. März 1912
(Regierungsblatt S. 220) anderes bestimmt ist.
(2) Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs-
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind
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