Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 241 
(Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie 
Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen 
bestehen. 
(2) Inwieweit diese Vorschriften auf bestehende Stallungen Anwendung finden, 
bestimmt der Bezirksdirektor. · 
§55. 
(1) Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unter- 
bringung kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein. 
(2) Die Händlerstallungen, auf die diese Vorschrift Anwendung findet, sind 
vom Bezirksdirektor zu bezeichnen. 
8 66. 
(1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht 
sind, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren 
Ställen kann diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden. 
(2) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem 
mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu 
desinfizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe, 
in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, von dem Bezirksdirektor 
Ausnahmen zugelassen werden. 
(3) Der Bezirksdirektor kann anordnen, daß die Inhaber größerer Gastställe 
über das bei ihnen eingestellte Vieh ein Buch führen, aus dem die Zahl und Art 
der eingestellten Tiere, der Name und Wohnort des Besitzers, der Herkunftsort 
und der Bestimmungsort sowie der Tag der Einstellung und der Tag der Ent- 
fernung der Tiere ersichtlich ist. 
15. Abdeckereien. 
(§ 17 Nr. 14 des Gesetzes.) 
Einrichtung. 
§ 57. 
(1) Nachstehende Bestimmungen gelten nur insoweit, als nicht auf Grund 
des Landesgesetzes, betr. die Beseitigung der Tierkadaver, vom 27. März 1912 
(Regierungsblatt S. 220) anderes bestimmt ist. 
(2) Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs- 
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind 
1912 36
	        
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