Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

242 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge 
betreten werden können. 
8 58. 
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt 
oder weiter verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände 
bis zu einer Höhe von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß 
zur Reinhaltung dieser Räume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in 
genügender Menge gesorgt sein. 
8 59. 
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte 
und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die 
Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurch- 
lässigen Boden zu versehen. Die Abwässer sind mechanisch oder biologisch zu klären. 
8 60. 
(1) Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und 
Tierteile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von 
Kadavern und die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur 
Verfügung stehen. 
(2) Größere Abdeckereien müssen mit Fernsprechanschluß versehen sein. Der 
Bezirksdirektor bestimmt, auf welche Betriebe diese Vorschrift Anwendung findet. 
§ü61. 
Der Bezirksdirektor kann für die Herstellung der in den §§ 57 bis 60 an- 
gegebenen Einrichtungen eine Frist bis zu längstens 2 Jahren nach Inkrafttreten 
des Gesetzes gewähren. 
8 62. 
(1) Die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder 
weiterverarbeitet werden, sind nach oben abzuschließen sowie mit Türen und Fenstern 
zu versehen. 
(2) Der Hofraum des Abdeckereigrundstücks ist zu pflastern. 
(8) Für die Apparate zur thermochemischen Kadaververnichtung sind besondere 
Räume einzurichten. 
(4) Zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile ist ein besonderer Raum 
einzurichten.
	        
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