242 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge
betreten werden können.
8 58.
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt
oder weiter verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände
bis zu einer Höhe von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß
zur Reinhaltung dieser Räume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in
genügender Menge gesorgt sein.
8 59.
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte
und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die
Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurch-
lässigen Boden zu versehen. Die Abwässer sind mechanisch oder biologisch zu klären.
8 60.
(1) Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und
Tierteile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von
Kadavern und die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur
Verfügung stehen.
(2) Größere Abdeckereien müssen mit Fernsprechanschluß versehen sein. Der
Bezirksdirektor bestimmt, auf welche Betriebe diese Vorschrift Anwendung findet.
§ü61.
Der Bezirksdirektor kann für die Herstellung der in den §§ 57 bis 60 an-
gegebenen Einrichtungen eine Frist bis zu längstens 2 Jahren nach Inkrafttreten
des Gesetzes gewähren.
8 62.
(1) Die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder
weiterverarbeitet werden, sind nach oben abzuschließen sowie mit Türen und Fenstern
zu versehen.
(2) Der Hofraum des Abdeckereigrundstücks ist zu pflastern.
(8) Für die Apparate zur thermochemischen Kadaververnichtung sind besondere
Räume einzurichten.
(4) Zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile ist ein besonderer Raum
einzurichten.