(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 245
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung.
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen statt-
finden, damit eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete
Kadaver oder tierische Teile vermieden wird.
(2) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus
Abdeckereien verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht
entgegenstehen, ausnahmsweise von dem Bezirksdirektor die Abgabe von Fleisch als
Futtermittel für Tiere unter der Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch
vor der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleisch-
farbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße
Verwendung des Fleisches ist von der Ortspolizeibehörde zu überwachen. Das
Kochen des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch
unter der Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grau-
weiß verfärbt ist und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine
rötliche Farbe nicht mehr besitzt.
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Der Bezirksdirektor kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien anordnen,
daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für die Zerlegung
von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt
ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden.
§ 71.
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung
gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer
Seuche behafteten oder eines seucheverdächtigen Kadavers gehandelt hat, zu des-
infizieren.
§ 72.
(1) Der Inhalt der Sammelgrube (859) ist entsprechend dem im § 14
Abs. 1 Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion
von Jauche angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und
nach näherer Bestimmung der Ortspolizeibehörde wegzuschaffen.
(2) Weitergehende Vorschriften über die Behandlung des Abflußwassers aus
den Abdeckereien bleiben vorbehalten.