Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 245 
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung. 
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen statt- 
finden, damit eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete 
Kadaver oder tierische Teile vermieden wird. 
(2) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus 
Abdeckereien verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht 
entgegenstehen, ausnahmsweise von dem Bezirksdirektor die Abgabe von Fleisch als 
Futtermittel für Tiere unter der Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch 
vor der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleisch- 
farbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße 
Verwendung des Fleisches ist von der Ortspolizeibehörde zu überwachen. Das 
Kochen des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch 
unter der Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grau- 
weiß verfärbt ist und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine 
rötliche Farbe nicht mehr besitzt. 
8 70. 
Der Bezirksdirektor kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien anordnen, 
daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für die Zerlegung 
von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt 
ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden. 
§ 71. 
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung 
gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer 
Seuche behafteten oder eines seucheverdächtigen Kadavers gehandelt hat, zu des- 
infizieren. 
§ 72. 
(1) Der Inhalt der Sammelgrube (859) ist entsprechend dem im § 14 
Abs. 1 Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion 
von Jauche angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und 
nach näherer Bestimmung der Ortspolizeibehörde wegzuschaffen. 
(2) Weitergehende Vorschriften über die Behandlung des Abflußwassers aus 
den Abdeckereien bleiben vorbehalten.
	        
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