248 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
17. Herstellung und Verwenbung von Impfstoffen.
( 17 Nr. 17 des Gesetzes.)
8 78.
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die
zum Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu
der Erlaubnis des Bezirksdirektors. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen
erteilt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen.
8 79.
(1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen
und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin die-
jenigen Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs-
und Prüfungsweise sowie die Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirk-
samkeit anzugeben.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die
baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung,
Aufbewahrung und den Vertrieb der Impfstoffe zu stellenden Anforderungen
genügen, und daß die nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um eine Verschleppung
von Viehseuchenerregern wirksam zu verhüten.
8 80.
(1) Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der
Unternehmer außer den nach § 79 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen
und verkaufen will, so hat er hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen.
(2) Die Erlaubnis ist von dem Bezirksdirektor zurückzunehmen, wenn aus
Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigen-
schaften, die bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 78 vorausgesetzt werden
mußten, klar erhellt, oder wenn die baulichen oder sonstigen technischen Einrichtungen
der Anstalt den Anforderungen nicht mehr genügen. Von der Zurücknahme der
Erlaubnis ist dem Staatsministerium Anzeige zu erstatten.
8 8I.
Für bestehende Anstalten ist die im 8 78 vorgesehene Erlaubnis binnen
2 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzusuchen. Der Bezirksdirektor
kann für die Erfüllung der zu stellenden Anforderungen eine Frist bis zu 6 Mo-
naten gewähren.