(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 249
8 82.
Der Betrieb der Anstalten unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung.
Nähere Bestimmung hierüber bleibt vorbehalten. Die Tiere, die zur Gewinnung
von Impfstoffen bestimmt sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein
und vor ihrer Verwendung durch einen Tierarzt untersucht werden. Die Ver-
äußerung oder anderweitige Verwertung von Tieren, die zur Herstellung von
Impfstoffen gedient haben, kann von dem Bezirksdirektor von einer amtstierärzt-
lichen Untersuchung abhängig gemacht oder sonstigen Beschränkungen unterworfen
werden.
8 83.
Es bleibt vorbehalten, die Abgabe oder Anwendung bestimmter Impfstoffe zu
verbieten oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig zu machen.
8 84.
Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der
Impfstoffe Listen zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben.
8 86.
Es bleibt vorbehalten, über die Bedingungen für die Zulassung von Impf—
stoffen zur staatlichen Prüfung und über das Verfahren, nach dem die Prüfung der
Impfstoffe vorzunehmen ist, sowie über die zur Vornahme der Prüfung berechtigten
Stellen und über die Art der Verwendung der Impfstoffe Bestimmung zu treffen.
§ 86.
(1) Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in
den Verkehr bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben
werden.
(2) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr
gebracht werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen
die Kontrollnummer, der Tag der staatlichen Prüfung, die Herstellungs= und
Prüfungsstätte sowie die längste Zulassungszeit des Impfstoffs zu ersehen sind;
auch müssen sie die deutliche Aufschrift tragen: „Staatlich geprüft.“ Ferner sind
den Impfstoffen gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung und Auf-
bewahrung und die bei ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichts-
maßregeln beizugeben.
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