(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 251
§ 91.
Es bleibt vorbehalten, nötigenfalls die Vorschriften im § 90 auf andere der
Anzeigepflicht unterstellte Seuchen (§ 10 des Gesetzes) auszudehnen.
8 92.
Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen
Kastrationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme
mit warmem Wasser und Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug
durch sorgfältiges Abbürsten mit Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration
benutzten Instrumente sind gründlich zu reinigen und in jedem Falle durch Ein-
legen in eine Desinfektionsflüssigkeit zu desinfizieren. Als Desinfektionsflüssigkeit
empfiehlt sich verdünntes Kresolwasser (vergl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren).
8 93.
Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch nach beifolgendem
Muster VIII zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und
Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben. Das Kontrollbuch ist 1 Jahr t
lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den Polizei-
beamten und den beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
II. Vorschriften zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen.
(§8 18 bis 61, 78 des Gesetzes.)
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Minderseuche.
A. Milzbrand.
1. Schutzmaßregeln.
8 94.
(1) Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Absonderung, nötigenfalls auch die Be-
wachung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen (619
Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(2) Sofern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann die
Ortspolizeibehörde die Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein milz-
brandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier befindet, anordnen (§ 22 Abk. 1, 4
des Gesetzes).
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