256 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
xc) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des
beamteten Tierarztes auf 1 Woche herabgesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere
nach einem von dem Staatsministerium als geeignet anerkannten Verfahren geimpft
worden sind.
V. Anwendung der Maßregeln auf GWilb.
§ 107.
Die Vorschriften des § 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter
Wildbeständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.
8. Rauschbranb.
8 108.
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen
mit Ausnahme der Vorschriften im § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6
und mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 101 Abs. 2 folgende
Bestimmung tritt:
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter
der Bedingung gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die
Verwertung der Häute ist nur unter der Voraussetzung zu genehmigen,
daß sie sofort durch ein von dem Staatsministerium zugelassenes Ver-
fahren unter polizeilicher Uberwachung desinfiziert werden. Diese Vor-
schrift gilt auch für die Verwertung der Häute von Tieren, bei denen
der Rauschbrand erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist.
C. Wilb= und Kinberseuche.
§ 109.
Für die Wild= und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen
Bestimmungen mit Ausnahme der Vorschriften im § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101
Abs. 6, § 104, § 106 Abst. 2.
2. Tollwut.
I. Verfahren bei Tollwut bder Dunkde.
8 110.
(1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind,
müssen von dem Besitzer oder demjenigen unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort