(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 257
getbtet oder bis zu polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren
Behältuis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt werden.
(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden,
so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern
zur amtstierärztlichen Untersuchung einzusperren.
(3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke
der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches
Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden
Maulkorb versehen an der Leine geführt werden.
(4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger
Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungs-
einflüssen geschützt aufzubewahren.
§ 111.
(1) Die Ortspolizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf
Grund des § 110 eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden.
(2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines
Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf
2 Wochen, ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung
der angeordneten Schutzmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen
Untersuchung zu unterwerfen.
(3) Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Ver-
treter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder
dessen Verenden der Ortspolizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver
gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche
Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung
und polizeiliche Beobachtung schon vorher wieder aufzuheben.
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(1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amts-
tierärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung von der Ortspolizeibehörde anzu-
ordnen. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat,
so kann angeordnet werden, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann,
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