Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 257 
getbtet oder bis zu polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren 
Behältuis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt werden. 
(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, 
so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern 
zur amtstierärztlichen Untersuchung einzusperren. 
(3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke 
der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches 
Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden 
Maulkorb versehen an der Leine geführt werden. 
(4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger 
Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungs- 
einflüssen geschützt aufzubewahren. 
§ 111. 
(1) Die Ortspolizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf 
Grund des § 110 eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden. 
(2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines 
Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 
2 Wochen, ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung 
der angeordneten Schutzmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen 
Untersuchung zu unterwerfen. 
(3) Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Ver- 
treter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder 
dessen Verenden der Ortspolizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver 
gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
(4) Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche 
Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung 
und polizeiliche Beobachtung schon vorher wieder aufzuheben. 
8 1182. 
(1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amts- 
tierärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung von der Ortspolizeibehörde anzu- 
ordnen. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, 
so kann angeordnet werden, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, 
1912 38
	        
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