260 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
benachrichtigen. Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund
den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am
Herkunftsorte vorgeschrieben waren.
(7) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung ge-
stattet werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb ver-
sehen werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden
und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden.
Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4
enthaltenen Vorschriften.
(8) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen
zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind.
(9) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer
des Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zuge-
lassen werden.
8 115.
(1) Den Ausbruch der Tollwut hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch der Tollwut sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benach-
barten Gemeinden mitzuteilen.
(3) Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefähr-
deten Bezirke vorhandenen Bahnhöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deut-
lichen und haltbaren Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind.
(4) Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund
in einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Ortspolizeibehörde auch den
in Betracht kommenden Ortspolizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis-, Bezirks-
oder Landesgrenze unter Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Rasse, besondere
Kennzeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Richtung
sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben hierauf Nach-
forschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen.
(5) Für besonders gefährdete Gegenden kann der Bezirksdirektor eine Anzeige
über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von
Hunden vorschreiben.