Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

260 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
benachrichtigen. Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund 
den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am 
Herkunftsorte vorgeschrieben waren. 
(7) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung ge- 
stattet werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb ver- 
sehen werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden 
und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. 
Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 
enthaltenen Vorschriften. 
(8) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen 
zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind. 
(9) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer 
des Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zuge- 
lassen werden. 
8 115. 
(1) Den Ausbruch der Tollwut hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch der Tollwut sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benach- 
barten Gemeinden mitzuteilen. 
(3) Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefähr- 
deten Bezirke vorhandenen Bahnhöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deut- 
lichen und haltbaren Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind. 
(4) Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund 
in einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Ortspolizeibehörde auch den 
in Betracht kommenden Ortspolizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis-, Bezirks- 
oder Landesgrenze unter Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Rasse, besondere 
Kennzeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Richtung 
sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben hierauf Nach- 
forschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen. 
(5) Für besonders gefährdete Gegenden kann der Bezirksdirektor eine Anzeige 
über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von 
Hunden vorschreiben.
	        
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